Basics: Unterschied von Rufmord, Verleumdung und üble Nachrede
Rufmord bezeichnet eine gravierende Form der Diffamierung und Verleumdung, bei der absichtlich falsche und schädliche Informationen verbreitet werden, um den Ruf einer Person zu schädigen. Dies kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen und hat heutzutage auch im digitalen Raum erhebliche Auswirkungen. Im rechtlichen Kontext wird Rufmord als Verletzung des Persönlichkeitsrechts betrachtet und kann das Ansehen einer Person ernsthaft beeinträchtigen. Falsche Anschuldigungen bezüglich krimineller Aktivitäten, moralischer Fehltritte oder beruflicher Unfähigkeit sind typische Beispiele für Aussagen, die als Rufmord angesehen werden können.
Wie vermeidet man Verjährung?
Die drohende Verjährung einer Forderung kann nur dann verhindert werden, wenn die Verjährung gehemmt (§§ 203, 204 BGB) oder unterbrochen (§ 212 BGB) wird. Eine einfache Mahnung ist hierfür nicht ausreichend.
1. Verhandlungen
Schweben zwischen den Parteien ernsthafte Verhandlungen über die streitgegenständliche Forderung, ist die Verjährung gem. § 203 BGB gehemmt, wobei „Verhandlungen“ jeden Meinungsaustausch über den Anspruch und seine Grundlage darstellen. Problematisch wird es aber dann, wenn die Verhandlungen „einschlafen“. Verhandlungen gelten als „eingeschlafen“ sobald von einer Partei keine Erklärung mehr erfolgt, obwohl eine solche zu erwarten gewesen wäre. Da diese Grenze fließend ist, ist hier besondere Vorsicht geboten.
2. Durch Erhebung einer Klage bzw. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Die Hemmung der Verjährung tritt grundsätzlich erst mit Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung des Mahnbescheids bzw. der Klage beim Gegner ein, wobei der Gläubiger auf diesen Zeitpunkt nicht unbedingt Einfluss hat. Deshalb kann die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit (also Einreichung bei Gericht) vorverlagert werden, sofern die Zustellung an den Gegner „demnächst“ erfolgt. Eine feste zeitliche Grenze, wann „demnächst“ ist, existiert nicht. Es ist vielmehr zu beurteilen, ob der Gläubiger alles getan hat, damit die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Dazu zählt bspw. die zügige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, welche Voraussetzung für die Zustellung der Klage ist. Verzögerungen bei der Zustellung, die aus der Sphäre des Gerichts stammen und daher vom Gläubiger nicht zu vertreten sind, bleiben hierbei unberücksichtigt, sodass eine Zustellung von mehr als einem Monat immer noch „demnächst“ erfolgt sein kann.
Erfolgreich gegen negative Einträge im Netz vorgehen
Bislang muss(te) man sich bei negativen Artikeln über sich persönlich oder die eigene Firma, im Netz gegen den Verantwortlichen oder den Seitenbetreiber vorgehen. Aber was ist, wenn der nicht erreichbar ist oder gar im sicheren Ausland sitzt und einen nur auslacht? Neben der Unterlassungs- und Verpflichtungsklage gegen den Verursacher gibt es noch eine andere Möglichkeit, nämlich die „Auslistung“ bei Google-Suchergebnis, Bing-Suchergebnis usw. Der Bundesgerichtshof hat in einer ganz aktuellen Entscheidung entschieden, dass Suchmaschinen, wie Google, Einträge in Ergebnislisten löschen müssen, wenn die Inhalte der Einträge nachweislich falsch sind. Die Nachweispflicht obliegt demjenigen, der die Löschung durchsetzen will. Dafür muss ein Betroffener nicht zwingend eine gerichtliche Entscheidung vorlegen.
Befangener Sachverständiger
In einem Prozess kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (z. B. Befangenheit), abgelehnt werden. Einen Fall der Besorgnis der Befangenheit nahm der Bundesgerichtshof bei einem Brandsachverständigen an, der sowohl für den Haftpflichtversicherer als auch für die Polizeibehörde tätig war.
[Beschluss des BGH vom 30.11.20013 StR 216/01ZAP EN-Nr. 98/20023 StR 216/01]
Warnung vor Olea Marketing und Branchenbuch Baden-Württemberg
Nicht unterschreiben! Es sei denn, Sie wollen Ihre Firmendaten in einem Adressgrab wiederfinden.
Nicht umsonst befindet sich die Olea Marketing Firma in den USA, angeblich in Wyoming. Tatsächlich sitzen die „Macher“ wohl in der Schweiz, zumindest der Vorwahl für die „Service-Faxnummer“ nach. Ein Preis von € 900,00 für einen Online-Business-Eintrag ist ohnehin schon happig. Der Mehrwert ist in keiner Weise ersichtlich.
In der Offerte sind extra Zeilen frei gelassen, um den Adressaten zu ermutigen, dieses zu vervollständigen und dann zurückzusenden, damit ein Vertrag zustande kommt.
Die Absender verwenden hierzu Täuschungsformulare, wie in Anlage abgebildet.
Wir sehen darin einen Betrugsversuch und haben gegen die Macher und Hinterleute Strafanzeige erstattet.
Damit man beim „Googeln“ die Betrüger schnell übersieht, ist das Netz mit angeblichen Serviceleistungen und Fake-Seiten geflutet.
Aktuell werden wieder „Offerten“ versendet.
Wenn Sie schon unterschrieben haben: Zahlen Sie nicht! Wenden Sie sich im Zweifel an uns!