Die Haftung ist letztlich die gleiche wie bei Vergiftung, Körperverletzung oder bei einem Unfall. Die Besonderheit hier ist: Jeder kennt das Coronavirus und die Folgen, die es haben kann. Jeder weiß, die Erkrankung ist ansteckend, zuweilen folgenschwer bis tödlich.

 

Wer selbst infiziert ist, sich nicht in Selbstisolation begibt und andere ansteckt, muss, wenn die Kausalkette nachverfolgbar ist, für den Schaden aufkommen, den die Erkrankten erleiden. Das kann sehr teuer werden. Selbst wenn zunächst einmal die Krankenkassen den Aufenthalt in der Intensivstation übernehmen und die Kosten für die Beatmungsgeräte, werden diese nach Möglichkeit beim Verursacher Regress nehmen. Es liegt nämlich keine Unvermeidbarkeit vor, sondern schlichte Ansteckung.

 

Es gibt Patienten, die sechs Wochen und mehr auf einer Intensivstation verbringen. Es gibt Erkrankte, die 430 Stunden beatmet wurden (siehe ausführlichen Bericht in der Welt vom 19.10.2020 unter "Beatmung, Dialyse, Rollator"). Ihre Behandlung kostet dann um die € 54.000,00. Hinzu kommt Schmerzensgeld und wenn nach der Entlassung noch chronische Schäden drohen, weiterer Schadensersatz und Schmerzensgeld.

 

Aufgrund der ungeheuren Medienpräsenz wird kaum jemand sich damit herausreden können: „Das habe ich nicht gewusst“.

 

Das sind allein die zivilrechtlichen Folgen. Eine strafrechtliche Verfolgung kann noch hinzukommen. Die „Superspreaderin“ von Garmisch hatte Glück. Zwar ermittelt die Staatsanwaltschaft noch, doch konnte ihr bislang noch keine Coronainfektion nachgewiesen werden. Auch wenn das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung am Ende eingestellt wird. Die 26-jährige US-Amerikanerin hat gelernt: Aus Schaden wird man klug, zum Glück gab es bislang keinen Geschädigten.

 

Trotz (oder vielleicht auch wegen) aller Demonstrationen und Menschenketten der Corona-Leugner sind die Fallzahlen in der Pandemie in den letzten Tagen teilweise dramatisch angestiegen. Damit ist auch ein Begriff ins Spiel gekommen, der zuletzt im Frühjahr für etwas Furore gesorgt hat: Die „Triage“ (vom frz. „trier“, aussuchen, aussortieren). Ein Begriff, der eigentlich aus der Militärmedizin stammt und für das Auswahlverfahren verwendet wurde, wenn zu wenig medizinische Kapazitäten für zu viele Verwundete zur Verfügung standen. Bei der ersten Infektionswelle konnte eine solche Triage in Deutschland verhindert werden, ob dies auch bei der jetzt anrollenden zweiten Welle der Fall sein wird, steht noch in den Sternen. Von daher ist dieses Thema nunmehr auch wieder in den Fokus geraten. Eine gesetzliche Regelung, wie und nach welchen Gesichtspunkten einige Patienten behandelt werden, andere letztlich nicht, gibt es in Deutschland derzeit nicht.

Der Wirt des Augustinerkeller in München hat erfolgreich gegen die Versicherungskammer Bayern geklagt, bei der er vor Corona-Zeiten eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat. Da der Covid-19-Erreger in den Versicherungsbedingungen nicht genannt sei, verweigerte die Versicherungskammer Bayern jede Zahlung. Das Landgericht München hat nun – was sich schon in der mündlichen Verhandlung angekündigt hatte – die behördlich angeordnete Betriebsschließung als Versicherungsfall angesehen und die Versicherungsbedingungen der Gesellschaft als intransparent bezeichnet. Die Folge: dem Wirt steht für den Schließungszeitraum ein Versicherungsbetrag von 1.014.000,00 € zu. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Versicherung kann in Berufung gehen. Das Urteil ist aber richtungsweisend, auch gegen andere Versicherungen.

 

Unsere Einschätzung ist: alea iacta est.

 

[LG München, Az. 12 O 5895/20]

In Baden-Württemberg sollen mehrere Ärzte ihren „Patienten“ ein Attest ausgestellt haben, dass sie gesundheitsbedingt keine Maske tragen müssen. Dies wurde bereits in zwei Fällen unter Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gegen willfährige Ärzte. Bei den betroffenen Ärzten wurden die Praxisräume durchsucht. Neben Sanktionen durch die Anwaltskammer droht darüber hinaus unter Umständen auch der Entzug der Approbation.

Das Auswärtige Amt sprach vergangene Woche für die Regionen Wien, Voralberg und Tirol eine Reisewarnung aus. Wer dennoch reist, reist auf eigenes Risiko.


Rückkehrer müssen nach einem Aufenthalt in einer der Risikoregionen einen Corona-Test machen. Fällt der negativ aus, entfällt die sonst vorgeschriebene zweiwöchige Quarantäne. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses müssen die Betroffenen Zuhause bleiben. Da frisch infizierte oftmals nicht erkannt werden, wird ein zweiter Test nach 5-7 Tagen empfohlen. Die Kosten des Labors betragen etwa € 150,00. Arbeitgeber sollten auf Rücksicht auf die anderen Mitarbeiter und die Firma nur attestierte Gesunde auf das Firmengelände lassen. Wer in diesen Tagen in Risikogebiete reist, hat für die Quarantänezeit keinen Lohnanspruch.