Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 24.10.2019 die Zweitwohnungssteuer in den bayrischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen für verfassungswidrig erklärt. Wenn Universitätsstädte und Urlaubsorte eine Zweitwohnungssteuer erheben, dürfen sie bei der Berechnung sich nicht mehr auf Daten aus den 1960er-Jahren stützen. In Oberstdorf und Sonthofen wurden bislang die Werte der Einheitsbewertung basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 herangezogen und dann über einen Verbraucherpreisindex auf heutige Verhältnisse hochgerechnet. Dadurch entstehen (willkürliche) Verzerrungen, die unzulässig sind.

Die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid gilt nicht für offenbare Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise in seiner Einkommenssteuererklärung in die falsche Zeile rutscht und dieser Fehler für das Finanzamt leicht erkennbar war. In dem Fall liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, wonach der Steuerbescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren noch berichtigt werden kann.

Ein IT-Berater hat seine Ehefrau von 400€ machen monatlich als Bürokraft beschäftigt. Eine feste Stundenzahl war nicht vereinbart, Überstunden und Mehrarbeit wurden durch Freizeit ausgeglichen. Als ein Teil des Arbeitslohns wurde zudem ein PKW zur privaten Nutzung überlassen. Das Finanzamt erkannte die Zahlungen aus dem Arbeitsvertrag nicht als Betriebsausgabe an. Begründung: der Arbeitsvertrag heute einem Fremdvergleich nicht stand.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber muss bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung treffen. Nun liegt ein Gesetzentwurf mit den geplanten Änderungen vor.

Obwohl das BVerfG rückwirkende Neuregelungen unter bestimmten Bedingungen zugelassen hat, sieht der Entwurf keine rückwirkenden Änderungen vor. Das aktuelle Recht soll bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung uneingeschränkt anwendbar bleiben. Der Entwurf stellt aber noch ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar. Im Hinblick auf die Komplexität der Regelungen sind etwaige Anpassungen nicht unwahrscheinlich.

Begünstigtes Vermögen

Das BVerfG hält es für unverhältnismäßig, dass die Steuerverschonung auch eintritt, obwohl das betriebliche Vermögen bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Nach der Neudefinition ist das Vermögen begünstigt, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Missbräuchlichen Gestaltungen wie bei der „Cash-GmbH“ soll hierdurch die Grundlage entzogen werden.

Hinweis: Der Nettowert des nicht begünstigten Vermögens kann wie begünstigtes Vermögen behandelt werden, soweit er 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens nicht übersteigt.

Von der Finanzverwaltung wurde bislang die Ansicht vertreten, dass bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nur solche Schulden als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden können, die zum Todeszeitpunkt bereits entstanden waren. Die Einkommensteuerschuld des Erblassers für das Todesjahr konnte somit nicht steuermindernd abgezogen werden, da sie erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes (grundsätzlich also zum 31.12. eines Kalenderjahres) entsteht. Dieser Sichtweise hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner Rechtsprechung jedoch aktuell widersprochen.