Aktuell lässt sich auf den Tankstellen beobachten, dass die Preise für Benzin und Diesel drastisch gestiegen sind. Grund hierfür, ist die steigende Energiesteuer. Diese wird im Regelfall beim Hersteller oder bei einem Weiterverkäufer erhoben und anschließend über den Warenpreis auf die Verbraucher umgelegt.[1] Doch wie setzt sich diese Steuer zusammen? Wie wird sie berechnet? Und vor allem, warum steigt sie gerade jetzt so drastisch?

 

Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine harmonisierte Verbrauchssteuer. Das bedeutet, dass das zugrunde liegende deutsche Energiesteuergesetz auf gemeinsamen EU-Richtlinien basiert. Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis unterschiedlich. Im Regelfall wird die Energiesteuer beim Hersteller oder bei einem Weiterverkäufer erhoben und anschließend über den Warenpreis auf die Verbraucher umgelegt. [2]

Im Gegensatz zu den meisten anderen Steuern erhebt der Staat die Energiesteuer für Erdgas und Co nicht prozentual, sondern mit einem festen Anteil. Diese festen Anteile sollten Preissteigerungen abmildern [3] und den Verbraucher schützen. Tendenziell wird Energie und damit auch das Benzin immer teurer. Speziell bei Brennstoffen für Fahrzeuge gibt es erhebliche Preisschwankungen. Eine prozentuale Besteuerung würde diese Schwankungen zusätzlich intensivieren. Um zu verstehen, wie es nun sein kann, dass die aktuellen Preise für die Kraftfahrtstoffe immer weiter steigen und wie der Gesetzgeber darauf Einfluss nehmen kann, muss man sich zunächst klarmachen, wie die Steuerschuld (also das, was zu zahlen ist) entsteht.

Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen: und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen, nicht aber mit sonstigen Gewinnen aus Kapitaleinkünften. Das hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig, weil damit beispielsweise die Verrechnung mit sonstigen Kapitaleinkünften wie Aktienfonds nicht möglich ist. Ein sachlicher Grund ist hierfür nicht ersichtlich sagen die Richter am Bundesfinanzhof und haben deshalb die Klage eines Ehepaares aus Schleswig-Holstein dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

 

Die Sache riecht irgendwie danach, dass die Einschränkung zwischen Aktien und Aktienfonds nicht korrekt ist.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 18.03.2021 nochmals eine Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen ermöglicht.

 

Steuerpflichtige, die durch die Pandemie unmittelbar nicht unerheblich negativ betroffen sind, können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung der Verhältnisse einen Stundungsantrag der bis zu diesem Termin fälligen Steuern stellen. Eine Stundung wird dann bis längstens 30.09.2021 gewährt und hiervon nicht betroffen ist die für Dritte abzuführende Steuer wie beispielsweise Lohnsteuer. Über den 30.09.2021 hinaus kann dann bis Jahresende eine Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. An die Überprüfung der Voraussetzungen sei nach dem Bundesministerium keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden. In einem vereinfachten Verfahren sollen von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2021 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (das heißt auf 0,00 €) herabgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum 31.03.2021 beim Finanzamt eingeht und der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.

 

Wie schon im vergangenen Jahr, wird auch in diesem Jahr, auf Antrag beim zuständigen Finanzamt, auf die Sondervorauszahlung verzichtet. Die Dauerfristverlängerung wird gleichwohl gewährt. Die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von COVID-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen ist. Die Kostenübernahme ist also kein Arbeitslohn. Diese Sichtweise vertritt auch die Finanzverwaltung in ihrem Fragen-Antworten-Katalog „Corona“ mit Stand vom 03.02.2021.