Zahlungsverzug: Gleichzeitig vorsorglich erklärte fristgemäße Kündigung ist unwirksam
Der Vermieter kann dem Mieter bei Zahlungsverzug fristlos kündigen. Kündigt er gleichzeitig vorsorglich fristgemäß, ist diese hilfsweise erklärte Kündigung unwirksam, da mit Zugang der fristlosen Kündigung der Mietvertrag sofort beendet wird.
So entschied es das Landgericht (LG) Berlin. Diese Differenzierung ist nach Ansicht der Richter von Bedeutung, wenn der Mieter innerhalb der gesetzlichen Frist den offenen Betrag nachzahlt. Nach dem Gesetz wird die fristlose Kündigung dadurch unwirksam. Nach der Auffassung des LG bleibt es in diesem Fall dem Vermieter verwehrt, sich auf die zugleich hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung zu berufen. Das LG hat daher im zugrunde liegenden Fall die Klage der Vermieter auf Räumung der Wohnung gegen den Hauptmieter abgewiesen.
„Abwohnen“ der Mietkaution unzulässig
Das Mietverhältnis endet ohnehin zum Jahresende. Und wie immer zu dieser Zeit ist Manni Mieter wieder einmal knapp bei Kasse. Um für die Weihnachtstage flüssig zu sein, kommt Manni auf eine bestechende Idee: „Miete zahle ich für die zwei Monate jetzt keine mehr, der Vermieter kann sich ja an meiner Kaution schadlos halten.“
Mieter müssen Wohnungsbesichtigung zulassen
Der Vermieter hat Anspruch auf Durchführung von Wohnungsbesichtigungen, wenn von einer Seite die Kündigung des Mietverhältnisses vorliegt. Nur die Ankündigung als solches reicht nicht aus. Die Besichtigungszeitpunkte müssen vorab mit dem Mieter abgestimmt werden. Auch darf der Mieter nicht übermäßig belastet werden. So kann es angezeigt sein, zu einem Termin die Wohnung mehreren Mietinteressenten nacheinander zu zeigen. Dass dies sinnvoll gestaltet werden kann, hat der Vermieter ein Anrecht darauf, dass eine solche Besichtigung bei Tageslicht erfolgt. Das kann auch am Wochenende sein.
„Besichtigungsgebühr“ bei Wohnungsinteressenten unzulässig
Früher konnten Makler bei erfolgreicher Tätigkeit sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter ihre Maklercourtage in Rechnung stellen. Seit dem 1. Juni 2015 gilt jedoch das sogenannte „Bestellerprinzip“ bei der Vermietung von Wohnungen. Einen Anspruch auf Bezahlung hat der Makler nur gegenüber demjenigen, der ihn beauftragt hat. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ist dies der Vermieter. Als Ausgleich für den dadurch geschmälerten Gewinn kamen einige Makler auf die Idee, von Mietinteressenten eine sogenannte „Besichtigungsgebühr“ zu verlangen. € 30 bis € 40 waren dabei eine gängige Größe, und bei dem Andrang Wohnungssuchender war dies ein lukrativer Nebenverdienst. Dieser Praxis hat nunmehr hat jedoch nunmehr das LG Stuttgart einen Riegel vorgeschoben.
Aus undifferenziertem „Mieterkonto“ kann nicht geklagt werden
Klagt ein Vermieter den Saldo aus einem fortgeschriebenen „Mieterkonto“ ein, in welchem er Mietzinsforderungen, Nachzahlungsforderungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen bzw. Guthaben aus diesen, ebenso wie Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Auszahlungen eingestellt hat, so ist seine Klage bereits unzulässig.