Das Mietverhältnis endet ohnehin zum Jahresende. Und wie immer zu dieser Zeit ist Manni Mieter wieder einmal knapp bei Kasse. Um für die Weihnachtstage flüssig zu sein, kommt Manni auf eine bestechende Idee: „Miete zahle ich für die zwei Monate jetzt keine mehr, der Vermieter kann sich ja an meiner Kaution schadlos halten.“
So praktisch die Rechnung eigentlich auch wäre, es ist eine Milchmädchenrechnung und Manni hat die Rechnung vor allem auch ohne den Vermieter und gegebenenfalls den Richter gemacht. Die Mietkaution soll Ansprüche des Vermieters aus dem bestehenden Mietverhältnis absichern und auch als Sicherheit für solche Fälle dienen, in denen nach Beendigung des Mietverhältnisses festgestellt wird, dass Ansprüche gegen den Mieter bestehen. Ein Abwohnen der Mietkaution ist daher nicht zulässig. Sollte Mannis Vermieter wegen der ausstehenden Mieten eine Klage einreichen, wird Manni Mieter nicht nur die Miete, sondern auch Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten zu tragen haben (und die vor Weihnachtsstimmung bei Manni ist dann auch futsch.)
Dies ist die gefestigte Rechtsprechung vor deutschen Gerichten, zuletzt erst wieder bestätigt durch das Amtsgericht München Urteil vom 05.04.2016 Aktenzeichen 432 C 1707/16.