Nach unseren praktischen Erfahrungen mit den Anbietern von Mietkautionsbürgerschaften - meist große Versicherungsunternehmen - raten wir davon ab, sich als Vermieter auf eine Mietkautionsbürgerschaft einzulassen, wenn nicht bereits auf erste Anforderung hin bezahlt wird. Nur dann ist eine solche Bürgschaft genauso viel wert wie Bargeld. Tatsächlich ist das nur dann der Fall, wenn auf der Bürgschaftsurkunde beispielsweise vermerkt ist „Wir zahlen auf erste Anforderung hin“.

 

Es soll gerade nicht notwendig sein, dass man den Mieter verklagt und den Anspruch durchstreitet. Kann sich der Vermieter nicht direkt aus der Mietkautionsbürgerschaft befriedigen, taugt dieses Produkt nichts. Dann bestehen Sie als Vermieter lieber auf die Einzahlung der Bürgschaftsbetrages auf ein Sparkonto, auf das Sie alleine als Begünstigter eingetragen sind.

 

Die Formulierung „Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Anfechtbarkeit nach § 770 BGB und die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB verzichten wir“ soll dem Vermieter ein gutes Gefühl geben, ist aber nicht besser als die berühmte Karotte, die in der Luft von den Esel und den Eselskarren gespannt wird.

 

Lassen Sie jede Kautionsbürgschaft, die Ihnen vorgelegt wird erst prüfen, bevor sie eine solche akzeptieren. Wir prüfen den Text für 50 €. Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind RA Rafael Fischer und RA Michael Schmid unter 07531/5956-10

 

FISCHER & COLLEGEN
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[Q: 772/16F03]