Der Vermieter hat Anspruch auf Durchführung von Wohnungsbesichtigungen, wenn von einer Seite die Kündigung des Mietverhältnisses vorliegt. Nur die Ankündigung als solches reicht nicht aus. Die Besichtigungszeitpunkte müssen vorab mit dem Mieter abgestimmt werden. Auch darf der Mieter nicht übermäßig belastet werden. So kann es angezeigt sein, zu einem Termin die Wohnung mehreren Mietinteressenten nacheinander zu zeigen. Dass dies sinnvoll gestaltet werden kann, hat der Vermieter ein Anrecht darauf, dass eine solche Besichtigung bei Tageslicht erfolgt. Das kann auch am Wochenende sein.
Ist das Mietverhältnis belastet bzw. ging die Kündigung vom Vermieter aus, kann es sein, dass sich der Mieter bei Besichtigungen „bockig“ stellt. Der Mieter, der grundlos verweigert, kann nicht nur auf Duldung in Anspruch genommen werden, er macht sich u. U. auch schadensersatzpflichtig (wobei der Schadensnachweis nicht immer einfach sein dürfte).
Das Beste ist, Besichtigungsrechte der Vermieterseite bereits im Vorfeld im Mietvertrag zu verankern und zwar nicht nur für Nachmieter im gekündigten Mietverhältnis, sondern auch im ungekündigten Mietverhältnis zwecks Besichtigung durch einen möglichen Käufer. Die richtige Vertragsformulierung kann hier von entscheidender Bedeutung sein. So sollte auch vereinbart werden, dass von der (möblierten) Wohnung auch Bilder gefertigt werden dürfen.
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