Werden Freibeträge überschritten, wird Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer fällig.

 

Freibeträge können grds. alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Darunter erfolgt eine jährliche „Abschmelzung“.

 

Aus der Summe der übertragenen Werte wird die Erbschaftssteuer errechnet, die ggf. auch noch auf Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückschaut.

 

Wird gegen einen zuvor erlassenen Steuerbescheid aufgrund der Schenkung Einspruch eingelegt, sollte auch gegen den Erbschaftssteuerbescheid vorsorglich Einspruch eingelegt werden. Anderenfalls kann die errechnete Gesamtsteuerlast falsch sein und später nicht mehr korrigiert werden.

 

[Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.09.2022, Az.: 7 K 2272/21]

 siehe hierzu auch auf ntv https://www.n-tv.de/ratgeber/Vorschenkungen-werden-bei-Erbschaftsteuer-beruecksichtigt-article24111927.html