Zunächst einmal: Was ist das Wohnrecht auf Lebenszeit? Das Wohnrecht wird durch die Eintragung in das Grundbuch wirksam und bedeutet, dass der Berechtigte ohne Zahlung einer Miete auf Lebenszeit dort wohnen kann. Dies ist vor allem für die ältere Generation von Vorteil, da diese eventuell nicht einmal mehr die finanziellen Mitten besitzen um sich eine Wohnung zu mieten. Somit hätten sie eben die Möglichkeit kostenfrei ein Dach über dem Kopf zu haben.
Es stellen sich dabei diverse Fragen:
1. Besteht ein Anspruch auf Löschung des Wohnrechts bei Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim?
Hier ist zwischen dem persönlichen Recht und dem dinglichen Recht zu unterscheiden. Das dingliche Recht besagt, dass eine Ausübung des Wohnrechts dauernd unmöglich werden muss
damit das Wohnrecht entfällt. Das persönliche Recht eines Wohnrechtberechtigten bewirkt das gegenteilige, da ihm immer wieder die Möglichkeit gestattet werden müsse, in das Objekt zurückzukehren, wenn ein Auszug stattgefunden hat.
Es ist jedoch möglich, die Löschung herbeizuführen, wenn der Berechtigte hier sein Einverständnis erteilt. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 05.08.2010 (5 W 175/10; 65, 5 W 175/10) entschieden. Man sollte aber den Unterschied beachten, dass eine Berechtigung vorliegt, weitere Personen in den Haushalt aufzunehmen, wenn man gesundheitlich darauf angewiesen ist.
Somit ist die Löschung des Wohnrechts zwar möglich, ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gebunden.
2. Wann endet das lebenslange Wohnrecht eigentlich?
Wenn eine Zwangsversteigerung des Objekts vorgenommen wird, endet das Wohnrecht. Jedoch würde ein Anspruch einer Geldforderung in Höhe des ermittelten Werts vorliegen. Dies ist meistens nicht praktisch umsetzbar, da der Versteigerungswert eher niedriger ausfällt. Ferner verfällt das Wohnrecht bei Unbewohnbarkeit des Objekts, bei befristetem Wohnrecht, bei Zerstörung des Objekts oder mit dem Tod des Berechtigten.
3. Gibt es Alternativen zum lebenslangen Wohnrecht?
Nießbrauch ist in diesem Fall eine Alternative mit dem Vorteil, dass der Berechtigte selbst über das weitere Vorgehen bezüglich des Objekts entscheiden kann.
4. Welche Probleme / Konflikte sind vorhanden?
Auch beim Verkauf stellt dies für potenzielle Käufer eine Hürde dar, da in den meisten Fällen die Käufer selbst einziehen wollen und somit das Wohnrecht nicht aufgehoben werden kann.
Des Weiteren wurde in einer anderen Konstellation die Weitervermietung diskutiert. Es wurde vor dem Landgericht Heidelberg (7 O 14/09) entschieden, dass dies nicht möglich sei, da der Wohnrechtberechtigte nur ein höchstpersönliches Recht an mietfreier Nutzung hat.
Im Prinzip ist es erforderlich, das Wohnrecht fortführen zu lassen, wenn Berechtigte darauf angewiesen sind und man sollte hier keinen Druck ausüben, eine Löschung des Wohnrechts herbeizuführen. Neben den gesetzlichen Anforderungen müssen stets die persönlichen Rechte des Einzelnen in solch einem Fall berücksichtigt werden.