Eine Lohn- und Gehaltspfändung greift in der Regel an der Quelle des Schuldners ab. Wenn das geschieht, muss dem Arbeitnehmer wenigstens ein Existenzminimum bleiben, damit er noch seinen notwendigsten Verpflichtungen nachkommen kann. Nicht selten löst eine Gehaltspfändung auch sozialen Druck auf den Schuldner aus, weil er sich zum einen bei seinem Chef offenbaren muss, zum anderen das verfügbare Einkommen unvorbereitet zusammenschmilzt.
Die sogenannte Pfändungsfreigrenze in Deutschland für den unpfändbaren Grundbetrag liegt derzeit bei € 1.074,00. Ist der Schuldner unterhaltspflichtig, steigt der Betrag für die erste Person, für die er unterhaltspflichtig ist, um € 404,00 an, für jede weitere Person, nochmals um je € 225,00.
Ähnlich ist es in der Schweiz. Dort liegt das unpfändbare Einkommen bei CHF 1.200,00 für den alleinerziehenden Schuldner bei CHF 1.350,00, für ein Ehepaar mit Kindern bei CHF 1.700,00. Je nach Alter kommen für jeden Kind CHF 400,00 hinzu oder CHF 600,00. Letztlich ist die Berechnung der pfändbaren Quote Ermessenssache der Behörden. Allerdings gelten die genannten Zahlen als Richtgröße für die Praxis.