Das Organ einer Aktiengesellschaft, das eine Hauptversammlung einberufen hat, kann diese auch wieder absagen.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stellten dabei klar, dass ein Vorstand auch die Kompetenz zur Zurücknahme der Einladung hat, wenn er die Hauptversammlung auf Verlangen von Aktionären nach den Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) einberufen hat. Eine Ausnahme gelte nur, wenn sich die am Versammlungsort erschienenen Aktionäre nach dem für den Beginn der Hauptversammlung angegebenen Zeitpunkt bereits im Versammlungsraum eingefunden haben. Dann kann der Vorstand die Versammlung nicht mehr wirksam absagen.
[Quelle: BGH, Urteil vom 30.6.2015, II ZR 142/14]