Eine Gesellschaft hat ein schützenswertes Interesse an einer zeitnahen Feststellung der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Daher ist eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Monatsfrist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit nicht zu beanstanden.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Klage einer Gesellschafterin zurück, die sich gegen ihren Ausschluss aus der Gesellschaft gewandt hatte. Ihre Klage sei verfristet gewesen. Sie habe die im Gesellschaftsvertrag für die Geltendmachung der Unwirksamkeit bestimmte Frist von einem Monat nicht eingehalten. Diese Frist sei auch nicht zu beanstanden. Hierfür sprächen zwei Gründe: (1) Es bestehe ein schützenswertes Interesse der Gesellschaft an einer zeitnahen Feststellung der Wirksamkeit von gefassten Beschlüssen.
(2) Eine entsprechende Monatsfrist sehe bereits das Gesetz für Aktiengesellschaften vor (§ 246 Abs.1 AktG).
(OLG Frankfurt a.M., 10 U 18/06)