Das gemeinschaftliche Testament - Teil 1
1. Der Sinn und Zweck des gemeinschaftlichen Testamentes besteht darin, dass Ehegatten die vermögensrechtlichen Verhältnisse nach dem Tod des ersten Gatten vereinfacht regeln können. Dass sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist nicht erforderlich, so dass jeder Gatte zwar den Nutzen aus der vereinfachten Form ziehen, aber absolut selbstständig für sich verfügen kann.
Das gemeinschaftliche Testament - Teil 2
3. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung eines Gatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde; hierfür spricht eine Vermutung (§ 2270 Abs. 2 BGB), wenn sich die Gatten ge-genseitig bedenken und für den Fall des Überlebens des Be-dachten eine Verfügung zu Gunsten der Kinder gemacht wird.
Auf "verschollenen" Konten liegen Milliarden von Euro, Franken und Dollar
Wenn jemand stirbt, erfahren Erben oftmals nicht von Bankguthaben, wenn es sich hierbei um „nachrichtenlose Konten“ handelt. Der Kontoinhaber hat zu Lebzeiten (bewusst) darauf verzichtet, dass eine Bank oder Sparkasse ihn im Zusammenhang mit dem Bankguthaben anschreibt. Wenn das so ist, erfahren die Erben nach dem Todesfall nichts von solchen Konten. Die Banken machen von sich aus nichts. Schließlich fällt ihnen das Guthaben mit einer Frist von 30 Jahren als Vermögen zu. Sowohl in Deutschland als auch im Ausland gibt es vermutlich Millionen von Konten und Hinterbliebene, die nichts von dem Vermögen wissen.
Bei Bedarf recherchieren wir für Hinterbliebene und Erben nach „verschollenen“ Konten. Es ist erstaunlich, was manchesmal zum Vorschein kommt.
Vorsorgevollmacht
Stellen Sie sich vor, Ihnen stößt was zu und Sie überleben! Unfälle (im Ausland) oder plötzliche Krankheiten können einen schnell für eine gewisse Zeit “außer Gefecht” setzen. Für solche Notsituationen ist in den meisten Fällen nichts geregelt. Die Folge ist dann oft, dass zum ursprünglichen Unglücksfall noch eine Reihe vermeidbarer Schwierigkeiten dazukommen. Dabei kann man voraussehbare Risiken durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht minimieren.
Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für vorgeburtliche Schenkungen des Erblassers
Der u.a. für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen voraussetzt, dass diese nicht nur im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Die 1976 und 1978 geborenen Kläger machen gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem 2006 verstorbenen Großvater geltend.