Ein Testament bleibt voll wirksam, auch wenn dieses – ohne den Willen des Erblassers – vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall kann sowohl die Errichtung als auch der komplette Inhalt des Testamentes mit allen nach der Prozessordnung zulässigen Beweismitteln, also auch beispielsweise Zeugenbeweis, festgestellt werden.
Allein die Tatsache, dass die Testamentsurkunde nicht aufgefunden werden kann, stellt noch keine Vermutung dafür dar, dass der Erblasser diese mit der Absicht vernichtet hat, das Testament zu widerrufen. Gibt es also Beweismittel dafür, dass der Erblasser ein Testament errichtet, niemals aber mit Absicht widerrufen hat, können Ansprüche mit dem nachweisbaren Inhalt des nicht auffindbaren Testamentes geltend gemacht werden. Einen weiteren Beitrag zum Thema Wirksamkeit von Testamenten finden Sie unter [Handschriftliche Ergänzung einer Fotokopie]