3. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung eines Gatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde; hierfür spricht eine Vermutung (§ 2270 Abs. 2 BGB), wenn sich die Gatten ge-genseitig bedenken und für den Fall des Überlebens des Be-dachten eine Verfügung zu Gunsten der Kinder gemacht wird.

 

 

Nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können - wie beim Erbvertrag auch – als wechselbezügliche Verfügungen angeordnet werden. Bei wechselbezüglichen Verfügungen hat die Nichtigkeit oder der Widerruf einer Verfügung die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge (§ 2270 Abs. 1 BGB). Der Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen ist beschränkt. Er erfolgt durch neues gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag oder durch gemeinsame Vernichtung der Urkunde. Einseitig kann, wenn beide Ehegatten noch leben, der Widerruf zwar jederzeit erfolgen, aber nur durch notariell beurkundete Erklärung, die in einer Ausfertigung dem anderen Gatten zugestellt werden muss (§§ 2271 Abs. 1, 2296 Abs. 2 BGB).

 

Mit dem Tod eines Gatten erlischt das Widerrufsrecht des anderen Gatten, wenn dieser die Erbschaft annimmt. Damit tritt eine ähnliche Bindung des Überlebenden an die wech-selbezügliche Verfügung ein wie sie bei Erbvertrag der Fall ist.

 

Heiratet der überlebende Gatte wieder, so kann er analog § 2079 BGB das Testament anfechten. Gleiches gilt, wenn neue Kinder geboren werden, die nach dem gemeinschaftlichen Testament nicht erbberechtigt wären. Analog § 2283 ff. BGB erlischt aber das Anfechtungsrecht durch Fristversäumung. Es ist auch anerkannt, dass man auf das Anfechtungsrecht verzichten kann.

 

4. Die Bindung an wechselbezügliche Vefügungen nach dem Tod des Erstversterbenden Erstversterbenden bewirkt, dass beeinträchtigende Schenkungen des Überlebenden analog § 2287 BGB nach dem Tod des Schenkenden herausgegeben werden müssen.

 

5. Sondervorschriften. Für die Errichtung des gemeinschaftlichen Privattestaments genügt es, wenn ein Gatte eigenhändig das Testament schreibt und beide Gatten dieses unterzeichnen (§ 2267 BGB).Der gemeinschaftliche Widerruf des gemeinschaftlichen Testa-ments folgt entweder durch ein Widerrufstestament oder durch gemeinsame Vernichtung der Testamentsurkunde.

 

[in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Jürgen Damrau]