In Deutschland werden bestimmte besonders gefährliche Verkehrsverstöße als "sieben Todsünden" bezeichnet und sind gemäß § 315c des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Diese umfassen unter anderem das Fahren unter Alkoholeinfluss, grob verkehrswidriges Überholen und das Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit. Aktuell wird diskutiert, ob die Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt in diese Liste aufgenommen werden sollte. Derzeit ist die Handynutzung am Steuer gemäß § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt und wird mit einem Bußgeld von 100 Euro sowie einem Punkt in Flensburg geahndet. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer können die Strafen höher ausfallen. Die Diskussion über eine mögliche Einstufung der Handynutzung als "Todsünde" zielt darauf ab, die Gefahren durch Ablenkung stärker zu betonen und härtere Sanktionen zu ermöglichen. Konkrete gesetzliche Änderungen sind jedoch bislang nicht beschlossen.

siehe auch https://www.spiegel.de/auto/straftaten-im-verkehr-die-sieben-todsuenden-der-autofahrer-es-koennten-noch-mehr-werden-a-73f61e70-ba0c-4929-9099-ac399849d545 

Übrigens: man kann sich schon jetzt strafbar machen (z.B. nach § 315 c StGB) , wenn durch die Handynutzung eine konkrete Gefährdung (oder gar Unfall) anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachen von bedeutendem Wert entsteht. Die rechtlichen Konsequenzen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.

das Telefonieren am Steuer kann strafbar sein, insbesondere wenn durch die Handynutzung eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachen von bedeutendem Wert entsteht. Die rechtlichen Konsequenzen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Für den Fall:

 

§ 315c
Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
    a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
    b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
    nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
  2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    a) die Vorfahrt nicht beachtet,
    b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
    d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

  1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
  2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.