Untätigkeit „sehenden Auges“ kann den Staat haftbar machen, wenn:
- eine konkrete Gefahr vorlag,
- die Behörde pflichtwidrig untätig blieb,
- und dies ursächlich für den Schaden war.
Die größte Hürde ist meist der Nachweis der Kausalität und des Verschuldens. In Fällen gravierender Gefahren ist der Ermessensspielraum der Behörden stark eingeschränkt, was Haftungsansprüche erleichtern kann.
„Sehendes Wegschauen“ kann auch grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz darstellen.
Ermessensspielräume bspw. der Polizei reduzieren sich dann auf null, wenn akute Lebensgefahr besteht (sogenannte „Ermessensreduzierung auf Null“).
Wenn andere Schadensersatzansprüche bestehen, ist Amtshaftung ausgeschlossen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).