Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung zusammengefasst, unter welchen Umständen der gutgläubige Erwerb eines Fahrzeuges ausgeschlossen ist. Und zwar:

 

Nicht gutgläubig beim Kauf eines Lamborghini ist, wer diesen nachts um 01:00 Uhr an einer Tankstelle vor einem Schnellimbiss gegen Zahlung eines Betrages von € 70.000,00 in bar erwirbt. Die Fahrzeugbesichtigung zwei Tage zuvor erfolgte auf dem Parkplatz einer Spielothek.

 

Der Erwerber hatte nicht lange Freude an dem Fahrzeug, er wurde tags später von dem spanischen Eigentümer auf Herausgabe verklagt. Das Fahrzeug war ein Mietfahrzeug gewesen und von den Mietern nicht mehr zurückgegeben worden. Das Gericht sah vorliegend keinen gutgläubigen Erwerb gegeben, weil die äußeren Umstände sehr zwielichtig seien und die Verkäufer die Berechtigung vom Eigentümer durch Vorlage einer Ausweiskopie, und davon nur die Vorderseite, nachweisen wollten. Der Käufer hätte stutzig werden müssen. Die Sorglosigkeit geht nun mit ihm heim.

 

[OLG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2023, Az. 9 U 52/22]