Auf unsere Beschwerde vom 15.04.2020 gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde der infoscore Forderungsmanagement GmbH beim Oberlandesgericht Hamm, hat die infoscore die Überzahlungsgebühr an den Mandanten erstattet. Man hat sich auch dafür entschuldigt. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat sich zunächst daran gestoßen, dass der Begriff „Überzahlungsgebühr“ missverständlich formuliert wäre, da es sich nicht um eine Gebühr handelt, sondern allenfalls um einen Aufwendungsersatz. Insoweit hat sich infoscore auch bereit erklärt, auch den Begriff „Überzahlungsgebühr“ künftig nicht mehr zu verwenden. Gegen einen tatsächlichen Aufwendungsersatz sei nichts einzuwenden.
Wir denken, dass auch ein pauschalierter Aufwendungsersatz in einem solchen Fall nicht zulässig ist und schon gar nicht mit € 10,00 veranschlagt werden kann.
Wir empfehlen gegen sämtliche Positionen wie „Aufwendungsersatz“ jeweils direkt vorzugehen, wenn sie nicht konkret nachweislich angefallen sind.
Man darf die Wegelagerer-Mentalität auch nicht bei Kleinstbeträgen stützen.
Artikel vom 15.04.2020: http://www.lawinfo.de/index.php/24-ausgewaehlte-rechtsgebiete/inkasso/1026-infoscore-forderungsmanagement-gmbh-erfindet-ueberzahlungsgebuehr?tmpl=component&print=1