1. Der Sinn und Zweck des gemeinschaftlichen Testamentes besteht darin, dass Ehegatten die vermögensrechtlichen Verhältnisse nach dem Tod des ersten Gatten vereinfacht regeln können. Dass sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist nicht erforderlich, so dass jeder Gatte zwar den Nutzen aus der vereinfachten Form ziehen, aber absolut selbstständig für sich verfügen kann.

 

 

2. Berliner Testament. Sehr häufig setzt der Erstversterbende den Überlebenden zum Erben ein und bestimmt, dass nach dessen Tod der Nachlass an die Kinder oder sonstige Verwandte fallen soll. Solch Bestimmung kann in der Weise ausgelegt werden, dass der Überlebende Vorerbe und die Kinder Nacherben des Erstversterbenden und zugleich Erben des Letztversterbenden sein sollen. Da es sich dabei um zwei Nachlässe handelt, können die Kinder die Nacherbschaft ausschlagen und die Erb-schaft nach dem Letztversterbenden annehmen.Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass der Überlebende Alleinerbe des Erstversterbende ist und dass der Nachlass des Letztversterbenden, der auch den Nachlass des Erstverster-benden enthält (Einheit des Vermögens), beim Tod des Letztversterbenden den Kindern anfällt. In diesem Fall unterliegt der Überlebende nicht den Beschränkungen der Vor-erbschaft, so dass er mit dem Nachlass des Erstversterbenden machen kann, was er will. Die Kinder erben nach dem Letztversterbenden eine einheitliche Erbschaft.

 

Gemäß § 2269 Abs. 1 BGB ist im Zweifel das Letzte an-zunehmen, im Zweifel liegt also ein Berliner Testament im engeren Sinne vor.Die Problematik des Berliner Testaments besteht darin, dass die Abkömmlinge beim Tod des Erstversterbenden schlüssig ent-erbt sind und ihren Pflichtteil verlangen können. Genau das möchten aber die Eltern nicht, der Überlebende soll im Genuß des bisherigen gesamten („gemeinsamen“) Vermögens bleiben, weswegen sie durch die sogenannte Jastrow`schen Klausel die Kinder von der Geltendmachung de Pflichtteils abhalten.

 

[in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Jürgen Damrau]