Eine Honorarvereinbarung ist nicht gemäß § 7 Abs. 1 HOAI unwirksam, Weil sie auf elektronischem Wege und damit nicht schriftlich geschlossen wurde. Gemäß § 650 g Abs. 4 S. 2 BGB ist die Schlussrechnung prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist; gemäß § 55 g Abs. 4 S. 3 BGB gilt die Rechnung als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat.

 

(OLG Celle, Urteil vom 1.4.2020, Az. 14 U 185/19)