Es muss nicht immer Mord sein. Es reicht schon der dringende Tatverdacht des Totschlags gegen einen Mieter, den Vermieter getötet zu haben. Dann rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung über Gewerberäume. Allgemein können Tätlichkeiten des Mieters, gegenüber dem Vermieter, auch ohne eine Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung berechtigen.

 

Vorliegend stritten die Parteien über eine gerechtfertigte Kündigung von Geschäftsräumen. Während des Berufungsverfahrens, wurde der Vermieter Anfang 2021 plötzlich als vermisst gemeldet. Der Mieter wurde, wegen Verdacht des Totschlags, in Untersuchungshaft genommen. Die Vermieterseite kündigte daraufhin das Mietverhältnis ein weiteres Mal fristlos. Mit Erfolg, ein Verdacht sei vorliegend ein ausreichender Kündigungsgrund.

 

[OLG Frankfurt a. M., Az. 2 U 13/20]