Manchmal müssen sich Gerichte auch mit Unfällen unter Fußgängern beschäftigen. Die Haftungsquote folgt, wie der nachfolgende Fall zeigt, den Haftungsregeln beim fließenden Straßenverkehr.

 

Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall einer 63-Jährigen Frau entschieden die sich bei einem Sturz im Supermarkt den Ellenbogen gebrochen hatte. Macht eine Kundin in einem Supermarkt eine Rückwärtsschritt und bringt hierbei eine andere Kundin zu Fall, die an ihr vorbeigehen will, können beide hälftig für den entstandenen Schaden haften.

Nach einem Sturz auf den Hinterkopf auf einer Eisfläche, die auf die Verletzung der Winterstreupflicht zurückzuführen ist, kann ein Schmerzengeld von € 12.000,00 angesetzt werden, wenn der Verunfallte eine Gehirnerschütterung erleidet, eine Schädelfraktur mit nachfolgenden Blutungen, kurzfristige Amnesie, mehrmonatige Schwindelanfälle sowie ein dauerhafter Verlust des Geruchsinnes (Anosmie). Schmerzensgeld erhöhend ist dabei zu berücksichtigen, dass der Anspruchsgegner auch nach drei Jahren keinerlei Bereitschaft zu einer Regulierung zeigt.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2009 – 2 b O 213/06)

Gerichte müssen sich regelmäßig mit Stürzen auf Glatteis beschäftigen. Bis zum Bundesgerichtshof (BGH) brachte ist dabei ein Sturz aus dem Jahre 2013. Auf dem Weg zu ihrer Arbeit kam dabei eine Fußgängerin an einem Hausgrundstück vorbei, rutschte aus, kam zu Fall und zog sich einen Bruch des Handgelenks zu. Wegen des krankheitsbedingten Verdienstausfalles klagte dann der Arbeitgeber der Fußgängerin gegen die Eigentümer des Grundstücks auf Zahlung von Schadenersatz. Die Besonderheit dieses Falles lag darin, dass der Gehweg vor dem Hausgrundstück an sich trocken und geräumt war und lediglich eine ca. 1 m² große Stelle verreist war.

Ein Supermarkt hat alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen. Absolute Sicherheit ist aber nicht geschuldet.

 

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Geklagt hatte eine Frau, die ihre Einkäufe in einem Supermarkt erledigen wollte. Im Bereich der Obst- und Gemüsetheke waren Rotweinflaschen als Aktion gesondert beworben und vor einen Säule aufgeschichtet. Als sie den Bereich passieren wollte, rutschte sie aus und fiel zu Boden.

Weil auf einen Tankstellenräuber in Nordrhein-Westfalen von hinten geschossen wurde und er hierbei einen Hoden verloren hat, erhält er hierfür Schmerzensgeld i.H.v. € 2.500,00.

Nachdem der Räuber die Tankstelle bereits schon einmal überfallen hatte, fiel er den Tankstellenmitarbeitern auf, als er die Tankstelle abermals ausspähte. Polizeibeamte stellten den Räuber, der ein Messer bei sich führte und rief: „Polizei, stehen bleiben!“. Aus der Dienstwaffe eines Beamten löste sich ein Schuss, traf von hinten ins Gesäß und verletzte auf der anderen Seite einen Hoden, der daraufhin entfernt werden musste. Das Landgericht Mönchengladbach meinte, dass die Polizei nicht hätte schießen dürfen, nachdem der Räuber das Messer hatte fallen lassen. Damit habe keine Notwehrsituation mehr vorgelegen. Dennoch dürfte sich die Sache für den Tankstellenräuber finanziell nicht gelohnt haben.