Gerichtsvollzieher muss die offizielle Adresse des Schuldners selbst überprüfen
Der Gerichtsvollzieher muss die offizielle Adresse des Schuldners selbst überprüfen: Er ist verpflichtet, die Meldeanschrift des Schuldners durch Befragung des Vermieters zu überprüfen, selbst wenn es sich um eine Bagatellforderung handelt. Der Gerichtsvollzieher darf sich nicht darauf verlassen, wenn Nachbarn begründen, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei.
Seit 1.7.2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1.7.13 erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 2,76 Prozent erhöht. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.
Vollstreckungsabteilung jagt "Bäckerkönig"
Der Ex-Bäckerkönig aus dem Saarland, der sich immer gerne im Scheinwerferlicht gesonnt hat, führt jetzt ein Schattendasein". Allerdings mit Zähnen, die er nie bezahlt hat. Daher betreiben wir ihn. Die BILD berichtet hierüber in ihrer Saarlandausgabe vom 19.11.2014. Klicken Sie hier"
Eidesstattliche Versicherung
Sofern der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis ein Einkommen offenbart, welches offensichtlich nicht ausreichend ist, um seinen Lebensunterhalt sowie den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten, so ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. Das hat das AG Brake mit Beschluss vom 30.06.2006, Az: 6 M 932/06, festgestellt.
Das neue P-Konto
Zum 01.07.2010 wird bundesweit das Pfändungsschutzkonto eingeführt, das sog. P-Konto. Dieses Konto kann jedermann einrichten und erhält sodann auf dieses Konto einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsschutzbetrages (derzeit sind es € 985,15 im Monat bei einem ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Keine Rolle spielt, wie das Guthaben zustande kommt.