Leistungspflicht von Betriebsschließungsversicherungen bei Schließung in Folge Corona
Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in zwei heute verkündeten Urteilen darüber entschieden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im „Lock-down“ aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist. In einem Fall hat der Senat dabei einen Leistungsanspruch bejaht und in dem anderen Fall – bei anders formulierten Versicherungsbedingungen – einen Anspruch des Betriebsinhabers verneint. Entscheidend war jeweils die Frage, ob es der Versicherung gelungen war, die von ihr gewollte Beschränkung des Versicherungsschutzes auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, welcher das neuartige Corona-Virus nicht umfasst, in ihren Versicherungsbedingungen ausreichend klar und verständlich – und damit wirksam – zu regeln.
Das Risiko für den Bürgen
Wer für die Schulden eines anderen bürgt, muss im Zweifel auch bezahlen. Wer bürgt, übernimmt die Verantwortung für fremde Schulden. Beinahe einzige Voraussetzung ist, dass für den Bürgschaftsvertrag Schriftform gilt. Oftmals verlangen Banken und Vermieter eine selbstverpflichtende Bürgschaft. Neben der sogenannten Ausfallbürgschaft (hier muss der Bürge aufkommen, wenn beim Schuldner nichts mehr zu holen ist) sind sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaften weit verbreitet. Gebräuchlich, aber für den Bürgen nicht ungefährlich ist der „Verzicht auf die Einrede der Vorausklage“. Im Klartext bedeutet das, dass der Bürge in Anspruch genommen werden kann, sobald der Schuldner nicht zahlt oder bisherige Ratenzahlungen einstellt. Der Gläubiger muss nicht etwa den Schuldner verklagen, sondern kann sich direkt an den Bürgen halten.
„Topf Secret“ darf Hygieneberichte über örtliche Restaurants weiterveröffentlichen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Eilanträge mehrere Betreiber von Gaststätten in Berlin, Hygieneberichte nicht zu veröffentlichen, zurückgewiesen. Die Online-Plattform mit dem Namen „Topf Secret“ dürfen weiter Hygieneberichte der Berliner Bezirksämter über örtliche Restaurants veröffentlichen. Verbraucher hätten ein Recht zu erfahren, ob in einem Restaurant lebensmittelrechtliche Kontrollen stattgefunden haben und ob es hierbei Beanstandungen gab. Rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung bilde das Verbraucher Informationsgesetz (VIG).
Der „Schuss“ von Media Markt ging nach hinten los
Der Hinweis auf Ungleichbehandlung in Krisenzeiten kann manchmal das Gegenteil von dem bewirken, wozu es gedacht war. Eine Media-Markt-Filiale hatte kürzlich gegen die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW geklagt. Der Elektronikanbieter hielt es für eine unzulässige Gleichbehandlung, dass etwa Buchläden und Gartenmärkte ohne Terminbuchung öffnen dürfen, nicht aber Media Markt. Das Oberverwaltungsgericht Münster gab der Elektronikkette soweit Recht, dass die Beschränkungen in der bis dahin geltende Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würden. § 11 der angegriffenen Verordnung, die sich mit den Beschränkungen für den Handel befasst, wurde vorläufig außer Kraft gesetzt. Die Richter betonten aber zugleich, dass es dem Land Nordrheinwestfalen unbenommen sei, eine Regelung zu beschließen, die ohne unzulässige Differenzierung auskommt. Urteil, neu geregelt: Das Land bisherige Ausnahme teils zurückgenommen. Nun müssen auch Kunden in Nordrheinwestfalen in Buchläden vorher einen Termin ausmachen. Die vermeintliche Befreiung für Media Markt hat zu einer noch stärkeren Beschränkung im Handel geführt. Danke Media Markt!
Der Nachrichtensender welt.de betitelte am 22.03. 2021 „191 Minuten Freiheit für den deutschen Einzelhandel“ und fasste die Stimmung bei den düpierten Groß Volk zusammen:
Diskothekenbetreiber könnten in Corona-Zeiten "unnötig" Gaststättenerlaubnis verlieren
Der Gaststättenverband und einige Juristen sind einmal mehr vorsorgliche "Bedenkenträger". Denn gemäß § 8 GastG (Gaststättengesetz) erlischt die Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb seit mehr als einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat, weil dann nicht mehr zuverlässig vom Fortbestehen der persönlichen und sachlichen Erlaubnisvoraussetzungen ausgegangen werden kann. Dabei spielt es grds. keine Rolle, ob die Gründe für die Nichtausübung im Verantwortungsbereich des Gastwirts liegen. Auch Betriebsunterbrechungen aufgrund behördlicher Eingriffe sind davon erfasst.
Die Fristen können allerdings verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Corona-Maßnahmen sind ein solch „wichtiger Grund“.
Am 16.03.2021 jährt sich in Deutschland grds. die behördlich angeordnete Schließung für Diskotheken und Clubs. Die Betriebe, die seit einem Jahr komplett geschlossen haben, sollten vorsorglich vor Fristablauf einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen.