Am 28.03.2023 haben wir über eine Betrüger-Truppe berichtet, die als „Zentrale Zahlstelle“ für die Amtsgerichte/Registergerichte Rechnungen an Gesellschaftsgründer verschickt und eine Zahlung von € 716,00 als angebliche Notar- und Veröffentlichungskosten behauptet. Das Schreiben sieht amtlich aus, ist auf gleichem Papier ausgedruckt und erweckt mit gleicher Schrift einen echten Eindruck. Dennoch ist es ein Täuschungspapier.

 

Unserem Mandanten ist es gelungen, die versehentliche Überweisung durch sofortige Intervention bei der Empfängerbank wieder zurückzuholen. Hier konnten die Betrüger ausgetrickst werden. Man muss aber schnell sein!

 

Dies hindert uns nicht daran, die erhobene Strafanzeige gegen die bislang unbekannten Ganoven weiter aufrechtzuerhalten.

Es sieht aus wie ein Schreiben des Amtsgericht Berlin oder Freiburg. So recht ist das nicht klar. Verwendet wird über dem Begriff „Amtsgericht“ ein Wappen des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Grunde genommen alles „Kraut und Rüben“. Aber es reicht, um Gesellschaftsgründer hinters Licht zu führen und € 716,00 abzuzocken.

 

Wer vor kurzem eine GmbH gegründet hat, erhält möglicherweise von Betrügern ein Täuschungsformular mit der Aufforderung binnen drei Werktagen € 716,00 an die Volksbank-Raiffeisenbank Nordoberpfalz in Weiden zu bezahlen. Als Empfänger ist ein Herr Christian Thoma angegeben, ob es ihn gibt oder nicht. Auf jeden Fall werden Überweisungen an die IBAN: DE72 7539 0000 0005 7308 64 zunächst einmal ausgeführt. Wir haben für unsere Mandantschaft Strafanzeige erstattet und die Bank gebeten, die Auszahlung zu bremsen und das Geld sicherzustellen. Ob das noch drei Tage später gelingt, ist fraglich. Wichtig ist, dass solch dreisten Betrügern entschlossen begegnet wird. 

Man könnte auch sagen: vom TOP-Mediziner zum FLOP-Mediziner. Die von der Zeitschrift Focus jährlich veröffentlichte Liste „TOP-Mediziner“ ist irreführend für Verbraucher und darf deshalb so nicht mehr verwendet werden. Das entschied aktuell das Landgericht München. Der besondere Clou an der Sache ist: wer die FOCUS-Empfehlung verwenden möchte, soweit er genannt ist, kann unter der Rubrik „FOCUS Empfehlung“ für eine Lizenzgebühr von rund 2000 € netto das Zeichen verwenden. Nach außen hin hat die Empfehlung den Charakter eines Prüfzeichens. Das wurde aber nicht auf objektiver Basis vergeben, sondern nach subjektiven Merkmalen und dient dem Verlag zur Generierung von Umsatz.

Das gleiche Spiel läuft jährlich für „Top-Anwälte“. Voraussichtlich dürfen auch Rechtsanwälte und Focus demnächst nicht mehr so werben. Überall, wo für „Eigen-lob“ als „Fremd-lob“ verkauft wird, hat etwas Unseriöses.

Das Bundeskartellamt hat der Molkerei Theo Müller die Übernahme von FrieslandCampina genehmigt. Theo Müller vertreibt die Marken Müllermilch und Weihenstephan, künftig auch Landliebe. Was im Regal nach Konkurrenzprodukten aussieht, füllt künftig ausschließlich die Kassen von Theo Müller. Theo Müller baut damit seine Marktmacht weiter aus. Der SPIEGEL spricht von einer Megafusion der Molkereien.

Der Kartellamtspräsident Andreas Mundt redete die Fusion schön, weil die Molkerei einen Geschäftsbereich an eine Dritte Molkeier veräußern müsse. Damit hätte Theo Müller im Bereich Milchreis erhebliche Zugeständnisse gemacht. Unterm Strich kommt das Ganze vor wie Ausreden und allgemeines Gefasel.

Was ist die Aufgabe des Bundeskartellamtes? Das Bundeskartellamt hat unter Anwendung des Gesetz gegen Wettbewerbbeschränkungen (GWB) für die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs zu sorgen. Es reklamentiert und bekämpft vorallem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht, sowie die Einschränkung von Wettbewerbsverhalten unabhängiger Marktteilnehmer. Mit der Genehmigung der Übernahme von Landliebe durch Müllermilch und Weihenstephan baut Theo Müller seine ohnehin schon beängstigende Marktmacht weiter aus und das Bundeskartellamt nickt ab. Genau das, was es zu verhindern gilt, goutiert die Behörde.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 18. Januar 2023 einem Hotelier Ansprüche gegen die Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie zuerkannt.

 

Verschiedene Oberlandesgerichte hatten zuvor solche Ansprüche teilweise abgelehnt. Jetzt herrscht Klarheit. Der Bundesgerichtshof unterscheidet, ob die Auflistung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, die zu einer Betriebsschließung führen, in den Versicherungsbedingungen „abschließend“ aufgezählt sind oder auch solche Krankheiten den Versicherungsfall auslösen können, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt waren, bei Eintreten des Versicherungsfalles aber dann im Gesetz standen.

Die Presseerklärung Nr. 12/2023 des Bundesgerichtshofs lautet wie folgt: