Auskunft über die eigene Abstammung für Kinder aus künstlicher Befruchtung
Kinder aus künstlicher Befruchtung sollen künftig jederzeit Auskunft über ihre Abstammung erhalten können. Dazu soll ein zentrales Register für Samenspender eingerichtet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der dem Bundestag zur Beratung vorliegt.
Mit dem Gesetzentwurf wird nach Angaben der Regierung ein Auskunftsanspruch für jene Personen festgelegt, die durch eine Samenspende und künstliche Befruchtung gezeugt worden sind. Das bundesweite Samenspenderregister wird beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingerichtet. Dort sollen für eine Zeitspanne von 110 Jahren Angaben über die Samenspender und Empfängerinnen einer Samenspende gespeichert werden.
Trennungsunterhaltsanspruch kann entfallen, wenn Berechtigter mit neuem Partner zusammen lebt
Lebt der Unterhaltsberechtigte über einen länger andauernden Zeitraum mit einem neuen Partner zusammen, kann dies ein Härtegrund im Sinne des Unterhaltsrechts sein.
Namensänderung bei Scheidungskindern ist nur bei besonderen Gründen möglich
Haben die Eltern massive nacheheliche Konflikte, ist dies in der Regel noch kein wichtiger Grund, um bei einem Scheidungskind den Hausnamen zu ändern. Auch fehlende Umgangskontakte über einen längeren Zeitraum und ein wiederholtes strafrelevantes Verhalten des Namensgebers rechtfertigen nicht zwangsläufig eine Namensänderung. |
Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen im Fall eines Kindes hin, das den Namen des Vaters trug. Die Eltern waren geschieden, die Mutter hatte ihren Mädchennamen wieder angenommen. In dem Verfahren wurde darum gestritten, ob das Kind den väterlichen Namen in den Mädchennamen der Mutter ändern könne. Begründet wurde dies damit, dass der Vater mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und praktisch keinen Kontakt zu dem Kind habe.
Die Richter am VG lehnten die Namensänderung jedoch ab. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nur vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitender Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe. Zu berücksichtigen seien das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namenänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit sowie die Interessen Dritter, insbesondere diejenigen des Elternteils, dessen Namen das Kind trägt. Die Namensänderung müsse also für das Kindeswohl erforderlich sein.
Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ausspruch der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht vor, wird ein Scheidungsantrag zurückgewiesen.
Das stellte das Amtsgericht Langenfeld noch einmal klar. Das Gericht verwies darauf, dass eine Ehe geschieden werden könne, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist nach den Vorschriften des BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Das Getrenntleben setzt aber voraus, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Voraussetzung für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung ist, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.
Endlich wird „Stalking an sich“ strafbar
In tausenden Verdachtsfällen wird jährlich ermittelt, nur wenige Stalker werden dann aber verurteilt. Der Grund hierfür ist, dass für eine Verurteilung eines Stalkers notwendig war, dass die Nachstellungen das Leben des Opfers jeweils schwerwiegend beeinträchtigt haben. Das war in der Regel dann der Fall, wenn die betroffene Person deswegen umgezogen ist oder ihren Arbeitsplatz gewechselt hat. Das soll jetzt anders werden. Durch Gesetzesänderung macht man sich wegen Stalking auch strafbar, wenn die Art und Weise der Nachstellungen „objektiv geeignet“ sind, das Opfer schwerwiegend zu beeinträchtigen. Endlich wird der Straftatbestand am Täter ausgerichtet. Nach Aussage des Bundesjustizministers soll die Änderung folgendes bewirken: „Nicht die Opfer sollen gezwungen werden, ihr Leben zu ändern, sondern die Stalker“.