Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verwehrt Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die Aufnahme einer positiven Schluss-, Dankes- oder Bedauernsformel oder guter Zukunftswünsche. Eine Dankesformel und gute Wünsche seien zwar geeignet, ein Zeugnis als solches aufzuwerten, es seien jedoch „fakultative Zusätze“, auf die kein subjektiver Rechtsanspruch bestehe (§109 GewO). In Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung hat nun das LAG Düsseldorf ein solchen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen behagt. Bei einer insgesamt überdurchschnittlichen Zeugnisbewertung erscheine ein Zeugnis ohne Dankes- und Zukunftsklausel als solches widersprüchlich und lückenhaft. Deshalb besteht bei überdurchschnittlich guten Zeugnissen ein Zeugnisberichtigungsanspruch.

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist.

Während der erste und zweite Weihnachtsfeiertag gesetzliche Feiertage sind und damit von Gesetzeswegen „Arbeitsfrei“, ist der Heiligabend grundsätzlich ein ganz normaler Arbeitstag. Viele Firmen geben diese Tage zusätzlich zum normalen Urlaub frei, es ist dann Usus im jeweiligen Unternehmen.

 

Nach vielen Tarifverträgen ist der 24. und 31. Dezember jeweils als halber Arbeitstag definiert, sofern der Tag nicht auf ein Wochenende fällt.

Für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers ist es nicht notwendig, dass der Anlass für die Durchsuchung datenschutzrechtlich zulässig war.

Die permanente technische Überwachung der Arbeitsleistung der Beschäftigten durch Amazon hält in Deutschland erstmals ein Gericht für zulässig. Das Verwaltungsgericht Hannover hielt den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in das durch Artikel 5 GG geschützte Recht für verhältnismäßig.

 

Amazon hatte dargelegt, dass die Überwachung lediglich der Steuerung der logistischen Abläufe diene, dass die Leistungskontrolle keine Verhaltenskontrolle sei und keine Kontrolle über die Kommunikation der Beschäftigten. Damit würde die Privatsphäre der Beschäftigten durch die Überwachungsmaßnahmen nicht tangiert.

 

Das Verwaltungsgericht hat allerdings die Berufung insoweit zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.