Wer bereits in Uniform zur Arbeit erscheinen muss, bspw. bei einem privaten Wachunternehmen und sich schon zu Hause entsprechend einkleidet kann dieses Anziehen nicht als Arbeitszeit vergütet verlangen, wenn sich der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, sich zu Hause umzuziehen oder erst an der Arbeitsstelle.

Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter kündigen, wenn sie beispielsweise die Oberweiten von Kolleginnen vergleichen?

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Köln zu beschäftigen (LAG Köln, Urteil vom 27.08.2020, Az. 8 Sa 135/20). Zum Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer, der seit 29 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, erschien zu einem Interview zur Mitarbeiterqualifizierung, das durch zwei Personalreferentinnen durchgeführt wurde. Zu Beginn jenes Gespräches drehte er beim Handschlag zur Begrüßung die Hände der beiden Frauen nach oben, sodass der Handrücken zu sehen war und starrte diese an und sagte daraufhin, dass er am Verhältnis vom Ring- zum Mittelfinger die hormonelle Präferenz erkennen könne. Daraufhin soll der Mitarbeiter weiterhin geäußert haben, dass die Brüste der einen Personalreferentin größer seien, als diejenigen der anderen. Außerdem führte er an, dass Frauen dazu neigten, den Rücken zu bücken, um die Brüste zu verstecken. Die Frauen gaben weiterhin an, dass der Arbeitnehmer wiederholt aufstand und sich in ihre Richtung bewegte und sich nur nach mehrmaligem Auffordern hinsetzte.

Grundsätzlich ist in der Corona-Pandemie den Anordnungen des Arbeitgebers zur Maskenpflicht Folge zu leisten.

Entschieden ist bereits folgende Frage: Darf ein Arbeitnehmer darauf bestehen, bei seiner Arbeit statt eines Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm zu tragen? „Nein“, sagt das Arbeitsgericht Berlin.

 

Die Arbeitnehmerin war Flugsicherheitsassistentin an einem Flughafen. Sie hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes geklagt. Das Arbeitsgericht argumentierte, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigungen und die Besucher des Flughafens vor Infektionen schützen müsse. Ein Gesichtsvisier schütze Dritte weniger als der vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Das ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, habe die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Eine Vereinbarung, wonach die eine Partei eine Zahlung leisten muss, für die die andere Partei nach ausdrücklicher Vereinbarung gerade keine Leistung abbringen muss, ist kein Austauschvertrag und damit auch kein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag.

 

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Schließen die Vertragsparteien bewusst und gewollt den auf die Vereinbarung einer solch einseitigen Leistungsverpflichtung gerichteten Vertrag gleichwohl unter der Bezeichnung „Arbeitsvertrag“ ab, so handelt es sich um ein Scheingeschäft. Dieses ist gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.

Kann der Chef verlangen, dass sich ein Mitarbeiter impfen lässt? Von Gesetzes wegen gibt es derzeit keine generelle Impfpflicht und wird es wahrscheinlich auch nicht geben.

 

Die Rechtsanwältin Alexandra Henkel ist in einem Fachbeitrag ("Darf der Chef eine Impfung verlangen? " ntv.de am 04.01.2021) der Auffassung, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich keine Impfpflicht umfassen kann, weil die Grundrechte der Arbeitnehmer auf körperliche Unversehrtheit hier vorgehen. Impfen ist nach dieser Auffassung „Privatsache“.

 

Das wird vermutlich aber nur insoweit gelten, soweit Angestellte nicht von Berufswegen (regelmäßig) mit schutzbedürftigen Personen in Kontakt kommen, wie zum Beispiel Ärzte oder Pfleger: Was ist aber mit dem Betreuer, der von Amtswegen beruflich regelmäßig mit älteren Betreuten in Kontakt kommt? Es kann letztlich nicht sein, dass sich der Arbeitgeber bzw. das Unternehmen einem Haftungsrisiko aussetzt, weil der Arbeitnehmer sich nicht impfen lassen will. Er kann die Freiheit diesbezüglich behalten. Dann muss er aber möglicherweise die Arbeitsstelle verlassen.

 

Eine abgemilderte Version wäre der beschränkte Zugang zu bestimmten Bereichen für Mitarbeiter, die beispielsweise nicht geimpft sind.