Wer dem Arbeitgeber einen heimlichen Zweitjob nicht mitteilt, geht ein großes Risiko ein. Die nicht angezeigte Nebentätigkeit hat beim Arbeitsgericht Bielefeld nun zu einer Abmahnwürdigkeit geführt. Eigentlich hätte die fristlose Kündigung durchgehen müssen.

 

Zum Sachverhalt: Ein Qualitätsprüfer bei einem Autoteilezulieferer jobbte am Wochenende noch für eine Reinigungsfirma, die im Schlacht- und Zerlegebetrieb Tönnies Räumlichkeiten mit scharfen Chemikalien reinigte. Als im Juni 2020 bei einer Reihe getesteter Beschäftigter des Fleischfabrikanten Corona-Infektionen festgestellt wurden, schlossen die Behörden vorrübergehend den Betrieb und schickten die Mitarbeiter in Quarantäne. In diesem Zusammenhang erfuhr der Hauptarbeitgeber von dem Nebenjob des Qualitätsprüfers und kündigte ihm fristlos. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, obwohl der Qualitätsprüfer die Offenlegung der Nebentätigkeit nicht vorher mitgeteilt hatte. Als später der Hotspot bei Tönnies durch die Presse ging, hat er aus Angst geschwiegen. Nach diesseitiger Auffassung hat der Arbeitnehmer hierbei billigend in Kauf genommen, dass sich Kollegen und Kolleginnen des Autozulieferers infizieren. Das ist grob fahrlässiges Verhalten und zerstört das Vertrauensverhältnis.

Wer bereits in Uniform zur Arbeit erscheinen muss, bspw. bei einem privaten Wachunternehmen und sich schon zu Hause entsprechend einkleidet kann dieses Anziehen nicht als Arbeitszeit vergütet verlangen, wenn sich der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, sich zu Hause umzuziehen oder erst an der Arbeitsstelle.

Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter kündigen, wenn sie beispielsweise die Oberweiten von Kolleginnen vergleichen?

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Köln zu beschäftigen (LAG Köln, Urteil vom 27.08.2020, Az. 8 Sa 135/20). Zum Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer, der seit 29 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, erschien zu einem Interview zur Mitarbeiterqualifizierung, das durch zwei Personalreferentinnen durchgeführt wurde. Zu Beginn jenes Gespräches drehte er beim Handschlag zur Begrüßung die Hände der beiden Frauen nach oben, sodass der Handrücken zu sehen war und starrte diese an und sagte daraufhin, dass er am Verhältnis vom Ring- zum Mittelfinger die hormonelle Präferenz erkennen könne. Daraufhin soll der Mitarbeiter weiterhin geäußert haben, dass die Brüste der einen Personalreferentin größer seien, als diejenigen der anderen. Außerdem führte er an, dass Frauen dazu neigten, den Rücken zu bücken, um die Brüste zu verstecken. Die Frauen gaben weiterhin an, dass der Arbeitnehmer wiederholt aufstand und sich in ihre Richtung bewegte und sich nur nach mehrmaligem Auffordern hinsetzte.

Grundsätzlich ist in der Corona-Pandemie den Anordnungen des Arbeitgebers zur Maskenpflicht Folge zu leisten.

Entschieden ist bereits folgende Frage: Darf ein Arbeitnehmer darauf bestehen, bei seiner Arbeit statt eines Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm zu tragen? „Nein“, sagt das Arbeitsgericht Berlin.

 

Die Arbeitnehmerin war Flugsicherheitsassistentin an einem Flughafen. Sie hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes geklagt. Das Arbeitsgericht argumentierte, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigungen und die Besucher des Flughafens vor Infektionen schützen müsse. Ein Gesichtsvisier schütze Dritte weniger als der vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Das ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, habe die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Eine Vereinbarung, wonach die eine Partei eine Zahlung leisten muss, für die die andere Partei nach ausdrücklicher Vereinbarung gerade keine Leistung abbringen muss, ist kein Austauschvertrag und damit auch kein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag.

 

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Schließen die Vertragsparteien bewusst und gewollt den auf die Vereinbarung einer solch einseitigen Leistungsverpflichtung gerichteten Vertrag gleichwohl unter der Bezeichnung „Arbeitsvertrag“ ab, so handelt es sich um ein Scheingeschäft. Dieses ist gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.