Deswegen ist bei größeren Überweisungen von einem Konto zum anderen Vorsicht geboten. Das gilt auch bei Überweisungen auf ein Gemeinschaftskonto. Der Bundesfinanzhof hat auch hier eine Schenkung angenommen, weil bei Einzahlung auf ein Konto, auf das beide Ehepartner Zugriff haben, der andere über die eingezahlten Beträge verfügen kann, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln.

 

Zwar gibt es einen Freibetrag von € 500.000,00, was durch mehrere Einzelüberweisungen oder in einem Zeitraum von zehn Jahren schnell überschritten werden kann.

 

 

Darum gilt: Auch bei „hausinternen Überweisungen“ ist vorher genau zu überlegen, welche Folgen das haben kann. Auch wenn Zahlungen unter Familienmitgliedern „in der Familie bleiben“, schließt dies nicht aus, dass der Staat die Hand aufhält.