Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf gegen den Willen des Volljährigen ein Betreuer grundsätzlich nicht bestellt werden. Hiervon sind nur ganz enge Ausnahmen möglich. Das hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Verweigert ein Volljähriger einen Betreuer, kommt es auf seine Einsichtsfähigkeit und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, an. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor.