Auch wenn das volljährige Kind jeglichen Kontakt zu seinem getrenntlebenden Vater ablehnt, verwirkt es seinen Unterhaltsanspruch nicht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden.

 

Es müssten, so die Richter, weitere Umstände hinzukommen, die das allgemeine Verhalten als schwerwiegendes Fehlverhalten erscheinen lassen. Als Beispiel nannte das OLG zusätzlich schwere Beleidigungen. Indem entschiedenen Fall war ein solches Verhalten jedoch „nicht ansatzweise erkennbar“. Außerdem habe der Vater bis kurz vor der Volljährigkeit der Tochter über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren keinen Kontakt zu ihr gesucht.

In Deutschland leiden etwa 1,5 Millionen Menschen unter Demenz. Schätzungen zufolge wird sich die Anzahl bis 2050 sogar verdoppeln.

 

Demenzkranke sind nicht automatisch deliktunfähig. Sie können je nach Ausprägung der Demenz für verursachte Schäden in Haftung genommen werden.

Eine Ehe kann auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. allerdings nur ausnahmsweise. Die Voraussetzungen hierfür sind eng auszulegen:

 

Erforderlich ist danach, dass es für den antragstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeutet, trotz des Getrenntlebens die Ehe auch im Sinne eines bloßen verheiratet seins weiter fortzuführen. Die Gründe müssen dazu in der Person des anderen Ehegatten liegen. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall sahen die Richter die Voraussetzungen als erfüllt an. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner nach einem Gewaltexzess und der darauf getroffenen Regelungen zur Überlassung der Ehewohnung und zu einem Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot weiterhin in bedrohlicher Weise den Kontakt zu ihr gesucht hat. Daher sei es nicht verfrüht, das Scheidungsverfahren schon vor Ablauf eines Jahres nach der Trennung einzuleiten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geklärt, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch besteht, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. Der BGH hat die Frage entschieden verneint. 

Das war geschehen

Ein Bundesland als Träger der Unterhaltsvorschusskasse verlangte Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017. Der Antragsgegner ist der Vater der im August 2010 geborenen Tochter, die aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist, sowie eines Sohnes, dem er ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Er verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 1.400 Euro und zahlte an die Kindesmutter, deren Nettoeinkommen aus einer Teilzeittätigkeit rund 1.000 Euro betrug, monatlichen Unterhalt für die Tochter in Höhe von 100 Euro. Seine Eltern die Großeltern des Mädchens hatten monatliche Nettoeinkünfte von fast 3.500 Euro bzw. gut 2.200 Euro. Die Unterhaltsvorschusskasse leistete für die Tochter Unterhaltsvorschuss und nahm den Vater von auf sie übergegangenen Unterhalt in Höhe von insgesamt 758,29 Euro in Regress. Der Antragsgegner wandte ein, er hafte angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts und sei deswegen nicht leistungsfähig.

Ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kommt bei einer rund 36-jährigen Ehedauer einer Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der geschiedenen Ehefrau überwiegend betreut wurden, sowie angesichts der Umstände, dass die Ehefrau bald 60 Jahre alt und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts nicht in Betracht. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Frankenthal entschieden. 

Das AG betont: Ergibt sich aufgrund der Gesamtumstände, dass für einen Unterhaltsberechtigten krankheitsbedingt offensichtlich keine reelle Chance der Einkommenserzielung auf dem Arbeitsmarkt besteht, ist nicht erforderlich, dass sich ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten bis an die Grenze des Absurden zu allen denkbaren Formen der Erwerbstätigkeit ausdrücklich und unter Hinzuziehung von Beispielen äußert.

Die Beteiligten stritten um rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalt. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie haben im Jahr 1983 die Ehe geschlossen und leben seit dem Jahr 2016 voneinander getrennt. Die Ehe, aus der drei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahr 2019 geschieden. Es handelte sich um eine sogenannte „Alleinverdienerehe“, das heißt: Die im Jahr 1960 geborene Antragstellerin hatte während der Ehezeit nicht gearbeitet, sondern sich maßgeblich um die Kindererziehung gekümmert. Sie erzielt keine eigenen Einkünfte. Zwar hat sie in Kasachstan eine Ausbildung zur Postbotin absolviert, diesen Beruf indes nie ausgeübt. Zur von der Antragstellerin behaupteten krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit hat das Gericht zwei Sachverständigengutachten eingeholt.