Die Entscheidung über das Durchführen von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind, kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert.

 

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall übten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht über ein 2018 geborenes Kind aus. Die Mutter wollte das Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen lassen. Der Vater war damit nicht einverstanden und verlangte eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes. Die Mutter hat daraufhin vor dem Familiengericht beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Diesem Antrag hat das Familiengericht stattgegeben.

 

Hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Das OLG entschied, dass die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen sei, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“. Das OLG stellte zudem klar, dass die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Standardgerichtsgutachten ersetzen.

 

[OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21, PM Nr. 18/2021 vom 18.03.2021]