Sind Paare nicht verheiratet, so können im Todesfall den überlebenden Partner beachtenswerte erbrechtliche und steuerrechtliche Nachteile treffen. Bei Paaren, die verheiratet sind, tritt hingegen im Todesfall des einen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge ein, sodass dem länger lebenden Ehegatten – abhängig vom ehelichen Güterstand – ein immenser Teil des Nachlasses zusteht. Genau dies tritt bei einem unverheirateten Paar nicht ein. Im Gegenteil: Der überlebende Teil geht schlicht leer aus. Das bedeutet auch, dass kein Anspruch auf Altersrente und Witwen- bzw. Witwerrente besteht. Beachtlich ist auch, dass im Falle einer eingesetzten Erbschaft der hinterbliebene Lebenspartner nur einen Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro geltend machen kann. Zum Vergleich: Ehegatten steht ein Freibetrag in Höhe von einer halben Millionen Euro zu.

Da eine Vorsorge für den überlebenden Partner per Gesetz also nicht gesichert ist, sollten unverheiratete Paare beispielsweise ein Testament erstellen, um die Rechtslage zu verbessern.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den Hinterbliebenen abzusichern: Der Lebenspartner kann ein Vermächtnis erhalten oder als Alleinerbe eingesetzt werden.

Im Falle eines Vermächtnisses steht dem Vermächtnisnehmer (in diesem Fall dem länger lebenden Partner) ein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand zu, den er von den Erben verlangen kann. So kann beispielsweise die Eigentumswohnung oder eine bestimmte Geldsumme an den hinterbliebenen Partner vermacht werden.

Noch besser abgesichert wird der jeweilige andere Lebenspartner durch die Einsetzung als Alleinerbe. Hierbei ist jedoch stets zu beachten, dass auch die Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben übergehen. Die Lebensgefährten können jedoch kein gemeinschaftliches Ehegattentestament (sog. Berliner Testament) erstellen. Es bietet sich aber die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag abzuschließen.

1.) Man kann etwas von Todes wegen verschenken, wenn man eine auf den eigenen Tod befristete Schenkung vornimmt. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, z.B. bei Sachen eine befristete Übereignung, dann geht im Zeitpunkt des Fristeintritts das Recht auf den Beschenkten oder auch dessen Erben über.

(1.) Der Erbverzichtsvertrag ist keine Sonderform des Erbvertrages, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, bezogen auf einen Todesfall. Er enthält den Verzicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht (§ 2346 BGB). Es handelt sich um einen abstrakten Vertrag, der bewirkt, dass er so angesehen wird, als wäre er vor dem Erbfall verstorben.

Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann kein Testament errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB).

 

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige, der seinen „letzten Willen“ niederschreibt weiß, was er tut.

Noch nie sind so viele Vermögenswerte übertragen worden, wie dies in den nächsten Jahren der Fall sein wird. Von heute an gerechnet bis 2024 wird voraussichtlich eine Summe von bis zu 3,2 Billionen Euro vererbt. Davon sind 1.290 Milliarden Euro Immobilien, 1.440 Milliarden Geldvermögen und mindestens 340 Milliarden Sachvermögen.

In der Zukunft vererben die Deutschen pro Jahr etwas 400 Billiarden Euro, schätzt die deutsche Bundesbank DIW und deutsches Institut für Altersvorsorge. Begünstigt sind mit etwa 90 % Partner und Kinder, mit 38 % Verwandte, mit 20 % Wohltäter, und weiteren 20 % Stiftungen und Vereine, mit 16 % Freunde und mit 5 % sogar Haustiere.

Allerdings ist das Vermögen ungleich verteilt. Durch die reichsten 2 % der Haushalte werden rund eine Billion Euro vererbt, also zu fast 1/3.