Verstößt ein Arbeitnehmer mehrfach gegen die in seiner Firma übliche Reisekostenregelung, riskiert er die fristlose Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M.entschieden. Die Richter wiesen die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber zurück. Der Arbeitnehmer hatte von seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz bis zur Arbeitsstelle in Frankfurt hin und zurück rund 250 Kilometer zu bewältigen.

Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist. Der Kläger ist seit Juli 1987 in der Klinik der Beklagten als Neurochirurg beschäftigt.

Ermöglicht bei einem Telefonat einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er beispielsweise den Lautsprecher des Telefons anstellt oder den Hörer vom Ohr weg hält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat Vorgaben des Arbeitgebers, Fingernägel nur einfarbig zu tragen und bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu verwenden für unwirksam erklärt. Die Entscheidung betrifft eine Betriebsanweisung in einem Unternehmen, das am Flughafen Köln/Bonn Fluggastkontrollen vornimmt. Inhalt der Anweisung war u. a. die Regelung für Mitarbeiterinnen, die Fingernägel einfarbig zu tragen und die Anweisung an alle Mitarbeiter, bei Haarfärbungen lediglich natürlich wirkende Farben zu verwenden sowie das Verbot des Tragens künstlicher "unnatürlich wirkender" Haare oder Einflechtungen.

Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der Arbeitnehmer kann nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht.