Wegen der verbotenen Abschalteinrichtungen in dem Motor mit der Bezeichnung EA 189 hat Volkswagen weltweit „federn lassen" müssen und im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen schließlich auch den Betrug zugeben müssen.

 

Nun sieht es aus, dass auch beim Nachfolgemotor EA 288 und damit bei den Nachfolgemodellen ebenso getrickst wurde. Die Folge wäre: Fortgesetzter Betrug durch Volkswagen.

 

Nach Presseberichten erteilen zwischenzeitlich fast alle Rechtsschutzversicherungen bei dieser Typenklasse Deckungsschutz für eine Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen Betrug.

 

Die bisherigen Äußerungen von Volkswagen klingen auch nach typischen Täterverhalten. Das Handelsblatt zitiert einen Konzernsprecher von Volkswagen: „Für eine Abschalteinrichtung fehlen jegliche Anhaltspunkte“. Warum sagt er nicht einfach: „Es gibt keine!“ Nein, es wird herumgedruckst. Damit dürfte jetzt vorbei sein, denn das Landgericht Regensburg hatte ein internes VW-Dokument zu bewerten, aus dem hervorgeht, dass eine gesetzeswidrige Programmierung der Software von Dieselmotoren erfolgt ist. Damit ist Volkswagen künftig verwehrt, sich taktisch einfach „auf blöd“ zu stellen. Wer weiß es nicht besser, ob manipuliert wurde oder nicht als Volkswagen selbst. „Schulterzucken“ reicht nicht mehr. Wir denken, dass jedes Bestreiten in den künftigen Prozessen beim Motortyp EA 288 zugleich einen versuchten Prozessbetrug darstellt.

 

Eingebaut ist der Motor EA 288 in den VW Golf VII ab Mai 2015 und ein Großteil anderer Modelle von Volkswagen, Audi, Seat und Skoda. Da Volkswagen bislang hier die Manipulation nicht zugegeben hat, fahren wohl alle Fahrzeuge derzeit „dreckig“ weiter. Das gilt jetzt zusätzlich aufzuklären. Der Erfolgsmotor  EA 288 könnte zu einem noch größeren Desaster für Volkswagen werden als der EA 189. Das Management ist weiterhin gefordert. In den „Altfällen“ haben wir auch die Verantwortlichen regelmäßig mit verklagt wie bspw. Martin Winterkorn oder auch Rupert Stadler von der Audi AG.

 

Das Kürzel 'EA' bedeutet im übrigen 'Entwicklungsauftrag'

 

[Quelle: Landgericht Regensburg, Urteil vom 19.03.2020, Az 73 O 1181/19]