Laut „BILD“ vom 25.04.2019 ist an Autobahntankstellen teilweise auf Benzin und Diesel ein Aufschlag von 48 Cent/l gegenüber normalen Tankstellen auf dem Land festzustellen. „BILD“ empfindet das „heftig“. Wir meinen, dass das schlicht Wucher ist. Wucher und kann im Normalfall mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden. Wuchertatbestände sollten aber angezeigt werden, damit die Ermittlungsbehörden auch tätig werden.

Fast niemand beobachtet das Preisgefüge detailreicher als die Mineralölkonzerne und Tankstellenbetreiber. Zwischenzeitlich gibt es schon Preisunterschiede, wenn man zu nachfragestarken Tageszeiten tankt oder zu Randzeiten. Bereits das ist eine Sauerei und bei genauer Betrachtung oftmals auch Wucher.

Man muss nämlich folgendes bedenken:

Nach „Statista“ liegt der Durchschnittspreis für Dieselkraftstoff in Deutschland 2019 aaktuell bei 125,6 Cent. Der AvD (ältester Automobilclub von Deutschland) hat vorgerechnet, dass am Kraftstoff der Staat kräftig mitverdient. Die Mineralölsteuer beträgt beim Superbenzin 65,45 Cent und beim Diesel 47,04 Cent. Es kommt dann noch eine Sonderabgabe hinzu, der EBB (Erdölbevorratungsbeitrag) von 0,27 bzw. 0,30 Cent. Das macht in der Summe bei Benzin 65,72 Cent und bei Diesel 47,34 Cent. Dann kommt noch überall mit 19 % die Mehrwertsteuer obendrauf. AvD ermittelt Abgaben für Benzin in Höhe von 90,7 Cent und bei Diesel in Höhe von 69,36 Cent. Wenn es dabei zur ‚gemeinen Landstraße‘ Preisunterschiede von 20 Cent und mehr gibt, dann riecht das schwer nach Preisüberhöhung oder gar Wucher. Aufgrund des Preisgewirrs kann der normale Kunde oftmals gar nicht nachprüfen, ob er gerade geschröpft wird oder nicht.

Da manche Tankstellenbesitzer absichtlich über die Grenze des Zulässigen gehen, sollte solchen Auswüchsen Einhalt geboten werden.

Wir empfehlen jedem Kraftfahrer, der feststellt, dass er im Gegensatz zur Konkurrenz besonders teuer getankt hat zu überprüfen, ob er (1) nicht vorsorglich unter Beifügung der Quittung oder einer Quittungskopie Strafanzeige bei der jeweils zuständigen Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft erstattet, wo sich die Tankstelle befindet und (2) den überhöhten Geldbetrag zunächst außergerichtlich vom Tankstellenbetreiber zurückverlangt.

Wie so eine Anzeige aussehen kann, haben wir nachfolgend zusammengestellt:

 

An die

Polizeidienststelle / Staatsanwaltschaft …

 

 

Anzeige wegen Verdachts des Spritwuchers

Autobahntankstelle …

A 9 bei km …

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

vergangene Woche war ich auf einer Fahrt von … nach … . An obiger Tankstelle musste ich mein Fahrzeug nachtanken. Eine Kopie des Tankbeleges ist beigefügt.

[alternativ: Ich bin an folgender Tankstelle vorbeigefahren und habe auf dem Preisschild folgende Angaben entdeckt … . Foto vom …  ist beigefügt.]

 

An anderen Tankstellen war der Spritpreis zum gleichen Zeitpunkt um mindestens … Cent billiger. Dies führt zu dem Verdacht, dass die Tankstelle …  Kraftstoffe zu erhöhten Preisen anbietet und daraufsetzt, dass die Autofahrer, die Unterschiede nicht erkennen und gutgläubig ihr Fahrzeug betanken. Ich bitte um Überprüfung, ob durch Geschäftspraxis der verantwortlichen Personen nicht der Wuchertatbestand gemäß § 291 Abs. 2 Nr. 2 (gewerbsmäßige Tatbegehung) StGB erfüllt ist. Ich stelle Strafanzeige und Strafantrag aus allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten und bitte um Bekanntgabe ds Aktenzeichens sowie Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens, da mir möglicherweise Rückforderungs-/ und Schadensersatzansprüche zustehen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

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