Die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. hat in einem Fall vor dem Landgericht Konstanz Schadensersatzzahlung erst geleistet, als ein entsprechendes Urteil vorlag, obwohl die Schuldfrage von Anfang an eindeutig feststand. Ein Fußgänger, versichert bei der Württembergischen Gemeinde-Versicherung, trat unvermittelt in einen Radweg und brachte einen Radfahrer zum Sturz. Dieser erlitt eine Schädelfraktur und bekam eine Metallplatte eingesetzt. Trotz Schadensanmeldung zahlte die Versicherung erst einmal nicht. Der Geschädigte musste mehrere Tausend Euro Schmerzensgeld erst bei Gericht einklagen. Mit Urteil zahlte dann die Versicherung mit fast einem Jahr Verspätung.

Als wir uns beim Vorstand für die Art und Weise der Schadensabwicklung beschwert hatten, erklärte man, der Mitarbeiter habe im Anspruchsschreiben übersehen, dass dem Forderungsschreiben ein ärztlicher Bericht beigelegen habe. Wir warfen dem Versicherer absichtliche Leistungsverweigerung nach dem Vorbild Great Benefit „The Rainmaker“ (Film von Francis Coppola, zu deutsch: „Der Regenmacher“ aus dem Jahr 1997) vor. Der Vorstand der Versicherung verwehrte sich gegen einen solchen Vergleich.

Neben dem Urteil muss die wgv nun auch den Löwenanteil der gerichtlichen Verfahrenskosten tragen. Da das a.G. in der Namensgebung der Versicherung „auf Gegenseitigkeit“ bedeutet, darf die Versicherungsgemeinschaft diese unnötigen Mehrkosten nun mittragen.

 

[Quelle: 348/18F21, Urteil des LG Konstanz vom 14.02.2019, Az. C 3 O 315/18 (rechtskräftig)]