Noch nie in der Medizingeschichte wurde ein Impfstoff so schnell entwickelt und vor allem, zugelassen, wie der jene gegen Covid-19.

Doch was passiert, wenn nach der Impfung gegen Covid vermeintliche Impfschäden auftreten?

Herr Tobias Ulbrich, ein Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht und Verschwörungstheoretiker aus Düsseldorf, ist sich sicher: „Wir lassen Geimpfte nicht im Stich.“ Impfstoffhersteller sollen verklagt werden und die Geschädigten seien schadensersatzberechtigt.

Herr Ulbrich stützt sich auf die „V-AIDS“ -These (Das V steht für „Vakzin“). Nach dieser These sei die körpereigene Immunabwehr als Folge der Impfungen zerstört oder zumindest eklatant geschwächt.

Herr Ulbrich ist nicht der einzige Anwalt, der diese These vertritt. Auch die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden hat etliche Klagen bezüglich vermeintlicher Impfschäden eingereicht.

Sind diese Anwälte die Retter der Geschädigten? Hat es sonst niemand verstanden?

Zur Beantwortung dieser Frage ist es notwendig, sich mit damit auseinanderzusetzen, welche Symptome überhaupt zu den anerkannten Impfschäden gehören.

Wer ein Fahrzeug mit einem sogenannten „Thermofenster“ gekauft hat, hat Anspruch auf Schadensersatz. Thermofenster decken unterschiedliche Temperaturbandbreiten ab, in denen die Rückführung der Abgase gedrosselt oder ganz abgeschaltet wird. Autohersteller hatten sich immer darauf berufen, dass dies dem Motorschutz diene. Der Europäische Gerichtshof sah darin letztlich eine Täuschung des Verbrauchers über den tatsächlichen Ausstoß von Schadstoffen. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil mehrere Klagen, bei denen Schadensersatz abgelehnt wurde, seinerseits am 26.06.2023 aufgehoben und zurückverwiesen. Selbst wenn das Kraftfahrt-Bundesamt eine solche Technologie gebilligt hat, besteht grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Nach Angaben aus Justizkreisen sind mehr als 100.000 Verfahren in Deutschland wegen Thermofenstern noch anhängig. Unabhängig von Verjährungsfragen, könnten nun eine ganze Menge Verfahren hinzukommen.

Es geht um einen Missbrauchsfall im bayerischen Erzbistum Freising Anfang der 90er Jahre. Dass ein Pfarrer ein minderjähriges Opfer missbraucht hat, bestreitet weder der Täter noch das Erzbistum. Das besondere an der Sache ist, dass der damalige Kardinal Joseph Ratzinger einen Priester in der Kinder- und Jugendseelsorge eingesetzt hat, obwohl er wegen des Missbrauchsverdachts zuvor versetzt worden war. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der spätere Pabst Benedikt XVI hier eine Mitverantwortung trägt.

 

Aufsehen hat die Sache erregt, weil der emeritierte Papst jede Kenntnis abgestritten hat, ja sogar, dass er an einer bestimmten Sitzung, wo diese Sache Thema war, gar nicht teilgenommen habe. Diesen „Irrtum“ musste er später als unrichtig einräumen.

Um eine Haftstrafe im Strafprozess zu erhalten, hat Rupert Stadler bzw. seine Anwälte mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft einen Deal abgeschlossen. Im Falle eines Geständnisses erfolgt keine Haftstrafe über zwei Jahre und damit noch im Bewährungsrahmen.

 

Obwohl Rupert Stadler bis zuletzt seine Unschuld beteuert hat, hat er schließlich im Strafprozess ein Geständnis abgelegt, dass kein richtiges Geständnis ist. Er will angeblich nicht gewusst haben, dass Fahrzeuge manipuliert worden und dadurch Käufer geschädigt worden sind. Er hat es aber „als möglich erkannt und billigend in den Kauf genommen“. Die Staatsanwaltschaft hat dies offensichtlich akzeptiert. Die Formulierung von Stadler ist so gewählt, dass man ihn auf dem ersten Schritt nicht persönlich in die Haftung nehmen kann.

Das FG Baden – Württemberg hat entschieden, dass jeder Kläger, der einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DGSVO begehrt, die den Anspruch begründende Verletzung nachweisen muss.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld aufgrund der versehentlichen Übersendung privater Unterlagen an einen Dritten durch das zuständige Finanzamt für seine Einkommenssteuerveranlagung.