Versicherung muss Gelegenheit haben, einen beschädigten Gegenstand zu begutachten
Ein Versicherungsnehmer muss der Versicherung erst Gelegenheit geben, den beschädigten Gegenstand zu begutachten, bevor er ihn reparieren lässt. Ansonsten muss die Versicherung nicht bezahlen. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Hauseigentümers gegen seinen Versicherer ab. Als nach einem Gewitter mit Blitzeinschlägen in der Nähe des Wohnhauses seine Heizungsanlage nicht mehr funktionierte, hatte er Ersatzansprüche aus seiner Brandversicherung geltend gemacht.
Nutzungsausfall: Entschädigung bei Ausfall einer Harley-Davidson
Auch der unfallbedingte Ausfall eines Motorrads der Marke Harley-Davidson begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden. Ein Pkw im Besitz des Geschädigten ist keine gleichwertige Alternative. Diese für Motorradfahrer günstige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Harley-Fahrers.
Bonitätsauskunft: Auskunftei ist bei falschen Auskünften schadenersatzpflichtig
Verbreitet eine Auskunftei wegen ungenauer Recherchen falsche Auskünfte über die Bonität eines Unternehmens, ist sie für den dadurch entstandenen Schaden des Unternehmens schadenersatzpflichtig. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einem Unternehmer Recht,
Zahnverlust bei Restaurantbesuch
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob zugunsten eines Gastes, der beim Verzehr einer Speise in einem Restaurant einen Zahn verliert, Beweiserleichterungen dafür eingreifen, dass das Abbrechen des Zahns auf einen in der Speise verborgenen harten Gegenstand zurückzuführen ist. Der Kläger verzehrte am 22. Dezember 2003 in dem von der Beklagten betriebenen Restaurant einen Grillteller, der aus verschiedenen Fleischstücken sowie Hackfleischröllchen (Cevapcici) bestand. Dabei brach ein Zahn des Klägers ab.
Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wird
Die kalte Jahreszeit verlangt auch Hauseigentümern besondere Vorsicht und Vorsorge ab. So müssen sie sicherstellen, dass im Zugangsbereich ihres Anwesens ausgelegte Fußmatten nicht im Zusammenspiel mit sich darunter bildendem Eis zur gefährlichen Rutschfalle werden. Anderenfalls haften sie für Stürze von Hausbesuchern.Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der ein Hauseigentümer zur Zahlung von rund 13.600 EUR Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt wurde.