Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied jüngst (Beschluss vom 24.09.2020 und 03.11.2020, Az. 11 U 61/20), dass Landwirte bei Fehlgeburten von Schafen infolge eines Wolfsangriffes keinen Anspruch auf Schadensersatz vom Land haben.
Bei dem betreffenden Sachverhalt handelte es sich um zwei Schäfer, deren Herden im Spätherbst 2018 mehrfach von einem Wolf angegriffen wurden, sodass letztlich zwölf Schafe starben und es bei 140 trächtigen Schafen zu Fehlgeburten kam. Daraufhin wurde der Wolf 2019 zum Abschuss freigegeben, da der Wolf zuvor mehrfach angeblich wolfsichere Zäune überwand. Dass der Wolf 2020 starb lag aber nicht an einem Abschuss, sondern einem Autounfall in Niedersachsen.
Bereits das Landgericht wies die Klage ab und nun wies auch das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Grund dafür sei eine mangelnde gesetzliche Grundlage für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch der Züchter und Halter.
Bislang gibt es kein Gesetz, welches das Land verpflichtet, die Anwesenheit von Wölfen in Schafzuchtgebieten im entsprechenden Land zu verhindern.
Grundsätzlich haftete der Staat also nicht für Schäden, die wildlebende Tiere verursachen. In anderen Ländern – wie beispielsweise Baden-Württemberg – wurde ein „Ausgleichsfond Wolf“ geschaffen, durch den Nutztierhalter eine Entschädigung erhalten, wenn ein Wolf eines ihrer Tiere getötet hat.
Das Land oder der Staat haftet sonst nur, sofern eine Verletzung der Amtspflicht (§ 839 BGB) vorliegt oder der Wolf nicht zum Abschuss freigegebene wurde (trotz Vorliegen eines zum Abschuss berechtigenden Grundes), wenn also dem Gesetz- oder Verordnungsgeber ein pflichtwidriges Unterlassen vorgeworfen werden kann. Und selbst wenn ein pflichtwidriges Unterlassen vorliegt, kommt nur eine Haftung bezüglich der beim Angriff getöteten Tiere – und nicht für die Fehlgeburten – in Betracht. Es sei also Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, weitergehende Entschädigungsregelungen zu schaffen.