„Mietwucher“ bei WG-Zimmern
Die Vermietung einzelner WG-Zimmer erfreut sich unter Vermietern einer großen Beliebtheit, da so eine höhere Gesamtmiete erzielt werden kann, als bei Vermietung der gesamten Wohnung. Was die Kosten für ein WG-Zimmer betrifft, scheinen die Grenzen nach oben hin offen zu sein. Zum Teil scheint das „Preis-Leistungs-Verhältnis“ nicht mehr zu rechtfertigen zu sein: So sind Quadratmeterpreise in Höhe von 50 bis 100 EUR gerade in Universitätsstädten keine Seltenheit. Doch wie sind solche Mieten in Zeiten von Mietpreisbremse etc. überhaupt möglich?
Der „Trick“, dem sich Vermieter häufig bedienen nennt sich Möblierungszuschlag, welcher zusätzlich zur Nettokaltmiete verlangt wird. Einen solchen Zuschlag können Vermieter veranschlagen, sobald etwa ein Stuhl, Schrank oder Bett im Zimmer steht. Das Problem ist dann, dass der Möblierungszuschlag nicht extra aufgeführt werden muss, sodass nicht klar ist wie hoch die alleinige Miete ohne diesen Zuschlag tatsächlich ist.
Cash & Drive & Fahrzeugrückholung auf eigene Faust?
Das Geschäftsmodell Cash & Drive stößt auf größte Beliebtheit: Kraftfahrzeuge werden von illiquiden, bonitätsschwachen Fahrzeughaltern gekauft und anschließend zu einem monatlichen Mietzins zurück vermietet.
Doch was passiert, wenn Zahlungsrückstände entstehen? Kann sich der Vermieter das Auto einfach so gegen den Willen des Mieters zurückholen?
Das OLG Frankfurt entscheidet: Nein. Der Vermieter darf sich das Auto nicht gegen den Willen des Mieters zurückholen. Das sei verbotene Eigenmacht. Auch eine Bestimmung in den AGB, wonach der Vermieter das Fahrzeug gegen den Willen der Mieterin in seinen Besitz bringen darf, sei unwirksam. Diese Bestimmung enthalte eine unangemessene Benachteiligung der Mieter und halte somit der AGB – Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Der Vermieter des Autos mache sich sogar schadensersatzpflichtig bei der Rücknahme des Fahrzeuges.
Die böse Krankenschwester aus Belgien
Die perfekte und bezahlbare Wohnung gibt es angeblich in Tuttlingen. Natürlich geht man dem Angebot nach. Und dann hat die Vermieterin auch noch dieselben Interessen und engagiert sich im Gesundheitswesen als Krankenschwester und hat in Deutschland in einem Krankenhaus gearbeitet.
Komisch nur, dass die Vermieterin alle Daten von einem fordert, samt Arbeitsvertrag und Lebenslauf. Nach Deutschland kommen kann sie nicht und die Kaution soll sofort über einen ominösen online-Link bezahlt werden. Deswegen sei die Anwesenheit der Vermieterin auch kein Muss. Nach der „Buchung“ wird angeblich ein automatisch generierter Vertrag erstellt und die Schlüsselübergabe erfolgt am Einzugstermin (Wie auch immer das ohne die Anwesenheit der Vermieterin passieren soll).
Eine Betrügerin wie sie im Buche steht: Andrea Elisabeth. Zumindest nennt sie sich so und agiert unter diesem Namen. Wir haben Anzeige erstattet.
Achtung bei Fake-Angebote auf dem Wohnungsmarkt
Miete gerade einmal € 550 im Monat (inklusive Wlan, Strom, Wasser usw.), Haustiere erlaubt, sofort beziehbar, möbliert, aber nicht zwingend möbliert, selbst festzulegende Laufzeit. Klingt fast zu schön, um wahr zu sein. Deswegen Vorsicht: Es ist zu schön, um wahr zu sein!
Wenn das Gefühl aufkommt, alles ist zu perfekt, sollte man stets das Wohnungsinserat, samt Vermieter hinterfragen.
Befindet sich der Vermieter im Ausland und kann bei der Wohnungsbesichtigung nicht persönlich dabei sein bzw. findet überhaupt keine Besichtigung statt, sondern sie erhalten sofort eine Zusage, sollen aber zuerst Kaution zahlen und die erste Miete - Stop !! Dann ist es in der Regel Betrug.
Leih´, schau wem!
Wenn ein Vermieter es duldet, dass sein Mieter lange Jahre seinen Schuppen nutzt, wird zwischen ihnen grundsätzlich nur ein Leihvertrag vereinbart. Die Nutzung führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zu einer Annahme einer unwiderruflichen Gestattung. Die Folge ist: der Vermieter kann den Schuppen jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe weder vereinbart noch aus dem Zwecke raus zu entnehmen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Schuppen unstreitig bei Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum nicht mitvermietet. Gleichwohl nutzte die Mieterin der Wohnung auch diesen zum Abstellen von Fahrrädern usw.. Da der Verleiher die Sache jederzeit zurückverlangen kann, wenn die Dauer der Leihe weder vereinbart noch aus dem Zweck zu entnehmen ist, hat das Amtsgericht Brandenburg dem Verlangen des Vermieters nachgegeben. Miete kann der Vermieter dafür aber nicht verlangen.