Die Vermietung einzelner WG-Zimmer erfreut sich unter Vermietern einer großen Beliebtheit, da so eine höhere Gesamtmiete erzielt werden kann, als bei Vermietung der gesamten Wohnung. Was die Kosten für ein WG-Zimmer betrifft, scheinen die Grenzen nach oben hin offen zu sein. Zum Teil scheint das „Preis-Leistungs-Verhältnis“ nicht mehr zu rechtfertigen zu sein: So sind Quadratmeterpreise in Höhe von 50 bis 100 EUR gerade in Universitätsstädten keine Seltenheit. Doch wie sind solche Mieten in Zeiten von Mietpreisbremse etc. überhaupt möglich?
Der „Trick“, dem sich Vermieter häufig bedienen nennt sich Möblierungszuschlag, welcher zusätzlich zur Nettokaltmiete verlangt wird. Einen solchen Zuschlag können Vermieter veranschlagen, sobald etwa ein Stuhl, Schrank oder Bett im Zimmer steht. Das Problem ist dann, dass der Möblierungszuschlag nicht extra aufgeführt werden muss, sodass nicht klar ist wie hoch die alleinige Miete ohne diesen Zuschlag tatsächlich ist.
Der Tatbestand des Mietwuchers ist regelmäßig dann erfüllt, wenn die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 % übersteigt. Ein solche Vergleich kann aufgrund des undurchsichtigen Möblierungszuschlag aber gar nicht erst angestellt werden. Doch selbst wenn der Möblierungszuschlag künftig einzeln aufgeführt werden müsste und somit nur die Miete zurückbliebe, gebe es keine ortsübliche Vergleichsmiete für WG-Zimmer, anhand derer sich ein etwaiger Mietwucher ermitteln ließe.