Treibt der Verwalter Zahlungsrückstände einzelner Eigentümer nicht mit dem gehörigen Nachdruck und gegebenenfalls durch zeitnahe Titulierung bei, haftet er selbst für den Forderungsausfall. So entschied das Amtsgericht (AG) Idstein in folgendem Fall: Der vom Bauträger 1995 bestellte Erstverwalter hatte im Januar 1996 verschiedene Eigentümer zum Ausgleich von Wohngeldrückständen aufgefordert, nachdem Zahlungen nur schleppend erfolgten.
1997 erstellte der Verwalter erstmals nach seiner Abberufung eine Abrechnung für 1995 und 1996. Der neue Verwalter verlangte vom Erstverwalter die nach erfolgloser Zwangsvollstreckung ausgefallenen Hausgelder in Höhe von mehreren tausend Euro.Das AG verurteilte den Erstverwalter zur Erstattung der ausgefallenen Hausgelder in voller Höhe. Er habe sowohl die rechtzeitige Erstellung der Abrechnungen versäumt, als auch die Beitreibung der Zahlungsrückstände nicht nachdrücklich und rasch genug betrieben. Wären die Rückstände zeitnah tituliert worden, wären noch erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen möglich gewesen, bzw. die Position der Gemeinschaft im Zwangsversteigerungsverfahren günstiger gewesen (AG Idstein, 3 UR II 111/01).