Der Bundestag hat inzwischen beschlossen, dass der Besitz und der Anbau von Cannabis ab dem 1. April legal sind. Doch was bedeutet das für die Teilnahme von Konsumenten am Straßenverkehr? Tetrahydrocannabinol (THC) ist die im Hanf enthaltene psychoaktive Substanz, sodass der THC-Wert im Blut maßgeblich für die Fahrtüchtigkeit und daher ausschlaggebend für die Teilnahme am Straßenverkehr ist.
Der derzeitige Grenzwert, ab der von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgegangen wird, liegt bei 1,0 ng/ml Blutserum. Verkehrsrechtler und Rechtsmediziner fordern schon seit längerem die Anhebung dieser Grenze. Moniert wird, dass der aktuelle Grenzwert derart niedrig liege, dass er zwar den Nachweis des Cannabis-Konsums ermögliche, jedoch nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulasse. Wer den Grenzwert von derzeit 1,0 ng/ml überschreitet, dem drohen bis zu € 3.000,00 Geldbuße, bis zu drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte in der Flensburger Datei.
Der „neue“ Grenzwert soll dann in § 44 KCanG (Konsumcannabisgesetz) festgelegt werden. Wie hoch der neue Grenzwert sein soll, ist allerdings noch offen. Verkehrsrechtler hatten darauf verwiesen, dass eine zur 0,5-Promillegrenze bei Alkohol vergleichbare berauschende Wirkung erst bei 4-16 ng/ml eintrete. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hatte daher einen Grenzwert von 3,0 ng/ml vorgeschlagen. Der Gesetzgeber wird den Wert wohl bald von 1,0 ng/ml auf 3,5 ng/ml anheben. Nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand kann das Erreichen dieses THC-Grenzwertes zwar eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs nahelegen, es liegt jedoch deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein generelles Unfallrisiko eintritt.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) teilt mit, dass es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz handele, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Weiter empfiehlt die BMDV-Arbeitsgruppe, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer, um den besonderen Gefahren des Mischkonsums entgegenzuwirken.
Der ADAC drängt auf eine breite Aufklärung über erhöhte Unfallrisiken. Darüber hinaus solle es für Fahranfängerinnen und Fahranfänger sowie für unter 21-Jährige, ähnlich der Null-Toleranz-Politik bei Alkohol gem. § 24 c Straßenverkehrsgesetz, bei dem Grenzwert von 1,0 ng/ml bleiben.
[Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/cannabis-adac-thc-grenzwert-volker-wissing-strassenverkehr/https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/cannabis-thc-grenzwert-strassenverkehr-fahrtuechtigkeit-bmdv-wissing/#:~:text=Die%20wissenschaftlichen%20Experten%20aus%20den,pro%20Milliliter%20Blutserum%20zu%20 estimmen .]