Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen: und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen, nicht aber mit sonstigen Gewinnen aus Kapitaleinkünften. Das hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig, weil damit beispielsweise die Verrechnung mit sonstigen Kapitaleinkünften wie Aktienfonds nicht möglich ist. Ein sachlicher Grund ist hierfür nicht ersichtlich sagen die Richter am Bundesfinanzhof und haben deshalb die Klage eines Ehepaares aus Schleswig-Holstein dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

 

Die Sache riecht irgendwie danach, dass die Einschränkung zwischen Aktien und Aktienfonds nicht korrekt ist.

 

Vorsorglich sollten alle diejenigen, die ein ähnliches Steuerproblem haben, gegen jede Entscheidung des Finanzamtes vorsorglich Rechtsbehelf einlegen und, wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hat ggf. eine Berichtigung der Steuer verlangen, sollte die Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungswidrig sein.

 

[BFH, Beschluss vom 17.11.2020, Az. XIII R 11/18]