In Kindschaftssachen hat das Familiengericht einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes notwendig ist. Zuweilen sorgt ein Verfahrensbeistand insgesamt oder zumindest bei einer Seite zum Unbehagen. Nicht selten wird dann der Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.
Das ist unzulässig, sagen die Obergerichte. Abgelehnt werden können nur ablehnbare Gerichtspersonen gem. § 6 Abs. 1 FamFG. z.B. Richter, Gutachter, Dolmetscher. Ablehnungsgesuch gegen Verfahrens bei Stände wegen Besorgnis der Befangenheit sind daher nicht möglich. Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe kann auch ein Umgangspfleger nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1571).
Stellt sich (später) aufgrund bestimmter Umstände oder einer groben Pflichtwidrigkeit des Verfahrensbeistandes heraus, dass dieser zumindest für den vorliegenden Fall ungeeignet ist, muss das Gericht prüfen, ob es den Verfahrensbeistand nicht entpflichtet. Das kann man als Partei anregen.
[Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14.4.2016, Az 12 UF 140/15; OLG Köln, Beschluss vom 8.6.2016, Az II-10 UF 200/15]