Auch wenn das volljährige Kind jeglichen Kontakt zu seinem getrenntlebenden Vater ablehnt, verwirkt es seinen Unterhaltsanspruch nicht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden.

 

Es müssten, so die Richter, weitere Umstände hinzukommen, die das allgemeine Verhalten als schwerwiegendes Fehlverhalten erscheinen lassen. Als Beispiel nannte das OLG zusätzlich schwere Beleidigungen. Indem entschiedenen Fall war ein solches Verhalten jedoch „nicht ansatzweise erkennbar“. Außerdem habe der Vater bis kurz vor der Volljährigkeit der Tochter über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren keinen Kontakt zu ihr gesucht.

 

[OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.08.2020, Az. A UF 165/19]